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Beweiskraft einer Postzustellungsurkunde für Zustellung von Schriftstücken – Entkräftung

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OLG Hamm – Az.: III-2 RVs 5/20 – Beschluss vom 04.02.2020

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen
Gründe
I.

Der Angeklagte ist mit Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 27. Februar 2019 wegen gefährlicher Körperverletzung sowie unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt worden.

Hiergegen hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 1. März 2019 Berufung eingelegt und diese auf den Rechtsfolgenausspruch – insbesondere die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung – beschränkt.

Nach dem Inhalt der bei den Akten befindlichen Postzustellungsurkunde ist der Angeklagte am 28. Mai 2019 unter der zu der Zeit bekannten Wohnanschrift „D-straße in C “ zur Berufungshauptverhandlung durch Einlegen der Ladung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung geladen worden.

Mit Urteil vom 25. Juni 2019 hat die 14. kleine Strafkammer des Landgerichts Bochum die Berufung des Angeklagten gem. § 329 StPO verworfen, da der Angeklagte zur Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben und auch nicht in zulässiger Weise vertreten worden war.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 2. Juli 2019, welche er mit weiterem Schriftsatz seines Verteidigers vom 5. August 2019 mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts näher begründet hat. Mit der formellen Rüge macht der Angeklagte geltend, eine ordnungsgemäße Ladung zur Berufungshauptverhandlung habe nicht vorgelegen, denn ausweislich des Vermerks des PP C vom 22. Juli 2019 sei der Angeklagte seit Mai 2019 nicht mehr unter der in der Ladungsurkunde benannten Anschrift wohnhaft gewesen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene Revision hat Erfolg.

Die den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO genügende Verfahrensrüge, eine ordnungsgemäße Ladung zur Berufungshauptverhandlung habe nicht vorgelegen, greift durch.

Auf diese Verfahrensrüge hin hat der Senat im Freibeweis selbstständig zu prüfen, ob der Angeklagte ordnungsgemäß zur Berufungshauptverhandlung geladen worden ist, d. h. ob er dort geladen worden ist, wo er zu der Zeit der Zustellung der Ladu[…]


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