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Rechtsanwälte Kotz GbR

Vorläufige Fahrerlaubnisentziehung nach Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter

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LG Dortmund – Az.: 32 Qs 267 Js 1748/19 – 130/19 – Beschluss vom 08.11.2019

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss aufgehoben.

Die Fahrerlaubnis des Beschuldigten wird vorläufig entzogen und sein Führerschein beschlagnahmt.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Dortmund gegen die Zurückweisung des Antrags auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis durch Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 22.10.2019 ist zulässig und begründet.

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a Abs. 1 StPO war anzuordnen, da dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 69 StGB).

Der Beschuldigte hat im Zustand relativer Fahruntüchtigkeit (BAK-Wert um 1:29 Uhr von 1,01 Promille und eingeräumter Konsum von Marihuana am Nachmittag) ein Kraftfahrzeug, nämlich einen so genannten E-Scooter geführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet (§ 315c StGB).Es ist daher dringend anzunehmen, dass eine spätere Hauptverhandlung ergeben wird, dass er sich hierdurch als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat.

Soweit das Amtsgericht Dortmund in seiner Zurückweisung des Antrags auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis darauf abgestellt hatte, dass es sich bei der Nutzung von E-Scootern um ein relativ neues Phänomen handele, so ist dem Amtsgericht in soweit zuzustimmen, dass es aufzuklären gilt, ob aus dem Fahrverhalten des Angeklagten, das die ihn anhaltenden Polizeibeamten festgestellt hatten (unsichere Fahrweise über eine Strecke von ca. 100 m und Sturz beim Anhalteversuch) ein Rückschluss auf eine alkohol- bzw. betäubungsmittelbedingte Fahruntüchtigkeit gezogen werden kann. Insoweit steht im Raum, dass, insbesondere dadurch, dass der E-Scooter konkret mit zwei Personen besetzt war und auch das Fahren mit einem solchen E-Scooter ein gewisses Gleichgewichtsgeschick erfordert, auch in Betracht kommt, dass die Fahrunsicherheit nicht alkohol- oder drogenbedingt, sondern den Besonderheiten des Fahrzeugtyps geschuldet war.

Die Kammer geht aber davon aus, dass angesichts der Alkoholisierung von 1,01 Promille, die nur um 0,09 Promille unter der absoluten Fahruntüchtigkeit liegt sowie dem zusätzlichen Konsum von berauschenden Mitteln die bestehende Fahrunsicherheit im konkreten Fall hierauf zurückzuführen ist und nicht etwa auf das ungewohnte Fahren zu Zweit auf eine[…]


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