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Rechtsanwälte Kotz GbR

Vermuteter rechtswidriger Waffenbesitz – Beweisverwertungsverbot

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AG Geislingen – Az.: 4 Cs 17 Js 13148/19 – Beschluss vom 14.10.2019

1. Der Erlass des von der Staatsanwaltschaft beantragten Strafbefehls wird abgelehnt.

2. Es wird festgestellt, dass die am 28./29.11.2018 durchgeführte Durchsuchung der Wohnräume des … in … rechtswidrig war.
Gründe
Im Strafbefehlsantrag vom 01.08.2019 legt die Staatsanwaltschaft Ulm dem Beschuldigten folgenden Sachverhalt zur Last:

1.

Am oder kurz nach dem 05.03.2018 verkauften und übersandten Sie von ihrer Wohnanschrift in … aus wissentlich eine vollautomatische Luftdruckwaffe „WE 999 K, Modell 99-002038“ an den Zeugen … nach Stuttgart.

2.

Am 28.11.2018 übten sie in … wissentlich die tatsächliche Gewalt über eine Präzisionsschleuder aus. Hierbei handelte es sich um eine verbotene Waffe.

I.

Die vom Zeugen … an die Polizei übergebene Luftdruckwaffe war im Kriminaltechnischen Institut des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg untersucht worden. Der technische Sachverständige kam zum Ergebnis, dass es sich um ein Soft-Air-Gewehr handelt, wobei linksseitig am Gehäuse (verblasste) Herstellerbezeichnungen aufgebracht sind, in denen er fragmentarisch ein Beschusszeichen „F im Fünfeck“ mit dem Zusatz: „SOK Kal:6mmBB No Retreat“ erkennen konnte. „SOK“ ist keine bei der PTB registrierte Händlerkennzeichnung. Bei einer Funktionsüberprüfung stellte sich heraus, dass die Funktion der Waffe gestört war und dass durch einmalige Betätigung des Abzuges aus dem Lauf des Gewehres mehrere Schüsse abgegeben werden konnten, so dass der Sachverständige die Waffe als Vollautomat einstufte. Da vollautomatische Waffen in Deutschland keine Zulassung erhalten, urteilte der Sachverständige, es könne sich bei dem angebrachten Zeichen „F im Fünfeck“ nicht um ein Original-Prüfzeichen handeln; ein erlaubnisfreier Erwerb und Besitz dieser Waffe könne nicht stattfinden.

Demgegenüber trägt der Beschuldigte vor, die betreffende Soft-Air-Waffe trage sehr wohl eine registrierte Händlerkennzeichnung, nämlich: „SQK“ (nicht SOK) und sei ordnungsgemäß zugelassen gewesen. Es handele sich auch keineswegs um einen Vollautomaten, sondern um eine zur Zulassung geeignete, halbautomatische Soft-Air-Waffe. Bei dieser sei wohl nach dem Verkauf an den Zeugen … eine Störung aufgetreten, möglicherweise aufgrund Verschleißes. Diese Störung müsse dazu geführt haben, dass bei einmaligem Betätigen des Abzugs mehrere Schüsse abgegeben werden konnten, was im Originalzustand nicht der Fall gewesen sei. Auf Rückfrage erklärte der technisch[…]


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