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Akteneinsichtsrecht Anzeigeerstatter in beigezogene Zivilverfahrensakte

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Bayerisches Oberstes Landesgericht – Az.: 102 VA 68/22 – Beschluss vom 18.08.2022

I. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Landgerichts Passau vom 24. Mai 2022 zum Az. xxx wird als unbegründet zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

III. Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Mit Antrag auf gerichtliche Entscheidung wendet sich der Antragsteller gegen den Bescheid des Landgerichts Passau vom 24. Mai 2022, mit dem dem weiteren Beteiligten antragsgemäß Einsicht in die Akte des Verfahrens mit dem Aktenzeichen xxx gewährt worden ist.

Der Antragsteller, ein Rechtsanwalt, war in dem zivilgerichtlichen Verfahren (nachfolgend auch: Ausgangsverfahren) Beklagter. Der Kläger forderte von ihm Schadensersatz im Zusammenhang mit einer Unternehmensübertragung. Er warf ihm ausweislich des insoweit nichtbeanstandeten Bescheids vom 24. Mai 2022 vor, beim Unternehmensverkauf sowohl ihn, den Kläger und Verkäufer, als auch den Käufer, den weiteren Beteiligten des hiesigen Verfahrens, beraten und dadurch unter Verstoß gegen § 43a BRAO widerstreitende Interessen vertreten zu haben.

Der weitere Beteiligte erstattete wegen des Sachverhalts Strafanzeige. In dem wegen des Verdachts des Parteiverrats, § 356 StGB, eingeleiteten Ermittlungsverfahren zog die Staatsanwaltschaft die Akte des Zivilverfahrens bei und wertete sie aus. Sie teilte dem Anzeigeerstatter mit Schreiben vom 11. März 2022 mit, dass sie die Einstellung des Verfahrens wegen Verfolgungsverjährung beabsichtige. Nach dem Inhalt der Strafanzeige sei auch „unter Berücksichtigung … sowie des Inhalts der beigezogenen Zivilakte des LG Passau, Az.: xxx“ die bemakelte Beratungstätigkeit mit der Unterzeichnung des Asset Deals und der Nebenabreden am 8. Juni 2016 abgeschlossen gewesen, womit der Lauf der Verjährungsfrist begonnen habe. Für eine über diesen Stichtag hinausgehende pflichtwidrige anwaltliche Beratung bzw. eine Tätigkeit als Steuerberater, bei der der hiesige Antragsteller auf beiden Seiten des Rechtsgeschäfts tätig gewesen sei, gebe es keine Anhaltspunkte. Die Anlagen R7 bis R14 der Zivilakte beträfen die spätere Ausgestaltung „des Verhältnisses“. Dass hier noch ein Mandatsverhältnisbestanden habe, ergebe sich nicht. Die Strafanzeige gehe selbst davon aus, dass ab der Unterzeichnung des Asset Deals der hiesige Antragsteller als faktischer Geschäftsführer „der xxx“ tätig gewesen sei; dies stelle keine anwaltliche Tätigkeit mehr dar. Der weitere Bete[…]


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