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Fahrerlaubnisentziehung – Geeignetheit zur Kraftfahrzeugführung – Berufungshauptverhandlung

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LG Dortmund – Az.: 45 Ns 220 Js 992/12 10/13 – Urteil vom 06.02.2013

Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird auf Kosten der Staatskasse verworfen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht Dortmund hat den Angeklagten mit Urteil vom 14.11.2012 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50,00 € verurteilt und ihm für die Dauer von 2 Monaten untersagt, Kraftfahrzeuge aller Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

Der Führerschein des Angeklagten war zuvor unmittelbar im Anschluss an das Tatgeschehen am 05.05.2012 durch die Polizei sichergestellt worden. Am Schluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14.11.2012 hat das Amtsgericht den Führerschein an den Angeklagten wieder ausgehändigt, nachdem es eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr nicht mehr hat feststellen können. Seit dem nimmt der Angeklagte wieder am Straßenverkehr als Führer von Kraftfahrzeugen teil.

Gegen das genannte Urteil des Amtsgerichts hat die Staatsanwaltschaft fristgerecht Berufung eingelegt, die sie wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat. Die Berufung hatte keinen Erfolg.

II.

Zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten hat die Kammer im Rahmen der Berufungshauptverhandlung folgende Feststellungen getroffen:

Der zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung 50 Jahre alte Angeklagte wuchs bis zur Volljährigkeit bei seinen beiden Eltern auf. Er hat noch eine Schwester, die 6 Jahre älter ist als er. Der Angeklagte besuchte zunächst die Hauptschule und später noch eine Berufsfachschule. Er erwarb den Abschluss der mittleren Reife und schloss zudem erfolgreich eine Ausbildung zum staatlich geprüften Elektrotechniker sowie Meister der Elektromechanik ab. In diesem Beruf arbeitete er ca. 10 Jahre lang. Dann war er eine Zeit lang als Geschäftsführer in einem seinen Schwiegereltern gehörigen Baumaschinenhandel tätig, wo er eigenen Angaben zufolge zunächst als Nachfolger vorgesehen war. Nachdem es hierzu sodann jedoch nicht gekommen war, suchte der Angeklagte sich eine neue Beschäftigung bei der Firma T, die Gabelstapler vertreibt und war für diese Firma fortan im Außendienst tätig. Im Jahre 2000 wechselte der Angeklagte abermals zu der Firma U, welche ebenfalls Gabelstapler herstellt und vertreibt. Hier ist der Angeklagte bis heute im Rahmen einer reinen Außendiensttätigkeit im Bereich Technik beschäftigt und bezieht derzeit einen monatlichen Nettoverdienst von durchschnittlich 2.500,00 €.

Der Ange[…]


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