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Wohnungsdurchsuchung trotz eingestelltem Ermittlungsverfahren?

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LG Karlsruhe – Az.: 16 Qs 53/22 – Beschluss vom 22.08.2022

1. Die Beschwerde der Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pforzheim vom 26.04.2022 wird als unbegründet verworfen.

2. Die Beschuldigte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Beschwerde der Beschuldigten hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung entspricht der Sach- und Rechtslage.

I.

Der Geschädigte und die Beschuldigte führten über viele Jahre eine Beziehung, ohne verlobt oder verheiratet gewesen zu sein. Beide lebten gemeinsam zuletzt in dem im Eigentum des Geschädigten stehenden Haus in R. Der Geschädigte durfte von August 2021 bis Januar 2022 das Haus nebst Grundstück wegen einer Gewaltschutzverfügung zu Gunsten der Beschuldigten nicht betreten. Die Beschuldigte lebte in dieser Zeit alleine im Haus des Geschädigten. Ende Januar 2022 konnte der Geschädigte sein Haus wieder beziehen. Die Beschuldigte wohnte zu diesem Zeitpunkt bereits in einer eigenen Wohnung in K.

Der Geschädigte behauptet unter anderem, die Beschuldigte habe während ihrer allein in seinem Haus verbrachten Zeit dort vorhandene Baumaterialien zerstört, verschiedene Gegenstände und Unterlagen mitgenommen sowie einen Tresor aufgebrochen. Der Geschädigte verlangte von der Beschuldigten, die Gegenstände herauszugeben. Nach eigener Schätzung des Geschädigten beziffert sich der Wert der fehlenden Gegenstände auf mehrere tausend Euro und den ihm durch deren Verlust entstehenden Schaden sei noch höher. Die zuständige Polizeidienststelle schätzt die Summe mindestens auf einen höheren dreistelligen Betrag.

Der Geschädigte stellte am 01.02.2022 Strafantrag wegen Diebstahls und Sachbeschädigung durch die Beschuldigte. Die Beschuldigte verwahrte sich in ihrem Schreiben auf den Anhörungsbogen des Polizeipostens R vom 07.02.2022 gegen den Vorwurf, im Eigentum des Geschädigten stehende Gegenstände aus dessen Wohnung mitgenommen zu haben.

Die Ermittlungen wegen Diebstahls im besonders schweren Fall sowie Sachbeschädigung gegen die Beschuldigte stellte die Staatsanwaltschaft Pforzheim durch Verfügung vom 03.03.2022 mangels hinreichendem Tatverdacht nach § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO ein. Im Wesentlichen war die Einstellung damit begründet, dass der Geschädigte seine Eigentümerstellung für die angeblich entwendeten Gegenstände schon nicht hinreichend belegen könne.

Am 04.03.2022 stellte der Geschädigte erneut Strafantrag gegen die Beschuldigte, der auf den Vorwurf der Unterschlagung gerichtet war. Hierbei le[…]


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