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LG Braunschweig – Az.: 5 Ns 301/19 – Urteil vom 12.02.2020
Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Salzgitter vom 25.09.2019 (Az. 8 Cs 122 Js 48365/18) aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgerichts Salzgitter zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
Angewendete Vorschrift: §§ 412, 328 Abs. 2 StPO.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Salzgitter hat gegen den Angeklagten am 04.04.2019 einen Strafbefehl wegen gefährlicher Körperverletzung erlassen und auf eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten erkannt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nachdem der Angeklagte durch seinen beigeordneten Verteidiger Rechtsanwalt … mit Schriftsatz vom 10.04.2019 form- und fristgerecht Einspruch [...] Weiterlesen
“Einspruchsverwerfung Strafbefehl wegen Nichterscheinen des Angeklagten”