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Rechtsanwälte Kotz GbR

Pflichtverteidigerbestellung bei Verstoß gegen Maskenpflicht (CoronaVO)

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LG Rottweil – Az.: 3 Qs 36/22 – Beschluss vom 22.08.2022

1. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Freudenstadt vom  4. April 2022 (Az. 7 OWi 27 Js 14827/21) wird als unbegründet verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I.

Mit Bußgeldbescheid vom 17. August 2021 setzte die Stadt F. gegen den Beschwerdeführer eine Geldbuße in Höhe von 100 € fest. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 27. Januar 2021 zwischen 19:37 Uhr und 19:39 Uhr in der Wartehalle des Stadtbahnhofes in F. (es folgt die Adresse) entgegen der CoronaVO vorsätzlich weder eine nicht-medizinische Alltagsmaske noch eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung getragen zu haben. Dem Beschwerdeführer wurden zudem die Kosten des Verfahrens (Gebühr: 25 € und Auslagen: 3,50 €) auferlegt.

Gegen diesen Bußgeldbescheid, der dem Beschwerdeführer am 20. August 2021 zugestellt wurde, legte dessen Verteidigerin, Rechtsanwältin A., am 30. August 2021 Einspruch ein.

Nachdem die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid aufrechterhalten hatte, übersendete diese die Akten über die Staatsanwaltschaft Rottweil an das Amtsgericht Freudenstadt.

Mit Schriftsatz seines nunmehr für ihn tätigen Verteidigers, Rechtsanwalt S., vom 9. März 2022 beantragte der Beschwerdeführer wegen der Schwierigkeit der Rechtslage die Beiordnung von Rechtsanwalt S. als Pflichtverteidiger. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Regelungen der CoronaVO seien neu, die Rechtslage ungeklärt und die gerichtlichen Entscheidungen würden divergieren.

Nachdem die Staatsanwaltschaft Rottweil am 31. März 2022 einer Pflichtverteidigerbestellung entgegengetreten war, lehnte das Amtsgericht Freudenstadt mit Beschluss vom 4. April 2022, dem Beschwerdeführer am 7. April 2022 zugestellt, die Beiordnung von Rechtsanwalt S. als Pflichtverteidiger ab. Zur Begründung führte das Amtsgericht insbesondere aus, es seien keine besonderen Spezialkenntnisse zur Verteidigung vonnöten.

Hiergegen wendete sich der Beschwerdeführer mit der sofortigen Beschwerde vom 8. April 2022. Der Beschwerdeschriftsatz von Rechtsanwalt S. ist am 8. April 2022 beim Amtsgericht Freudenstadt eingegangen.

II.

Die statthafte (§ 142 Abs. 7 StPO) und auch ansonsten zulässige (§§ 306, 311 StPO) sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da kein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt. Die Mitwirkung eines Verteidigers ist nicht wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten, § 140 Abs. […]


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