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AG Bremen, Az.: 5 C 267/16, Urteil vom 09.03.2017
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 38,93 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf € 31,92 seit dem 28.10.2014 und weiteren € 7,01 seit dem 28.11.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 9/10 und der Beklagte 1/10.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach §§ 313a, 511 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet.
Die Klägerin kann von dem Beklagten gemäß § 611 BGB in Verbindung mit ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Preislisten lediglich ein [...] Weiterlesen
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