Zusammenfassung: Beschluss des Oberlandesgerichtes Dresden zu der Frage, ob einem Zeugen, der in einer Hauptverhandlung nicht anwesend ist, weil er sich in Urlaub befindet, die durch das Ausbleiben entstehenden Kosten auferlegt werden können. Der Zeuge hatte angekündigt, aufgrund einer Urlaubsreise nicht erscheinen zu können, entsprechende Nachweise auf Anforderung jedoch nicht vorgelegt. Deshalb hatte das Gericht ihm die Kosten des Ausbleibens auferlegt und gegen ihn ein Ordnungsgeld in Höhe von 800,00 Euro festgesetzt.
Oberlandesgericht Dresden
Az: 2 Ws 82/15
Beschluss vom 24.02.2015
Tenor
1. Das Verfahren über die Folgen des Ausbleibens gegen den Zeugen M. wird entsprechend § 153 StPO eingestellt, soweit gegen den Zeugen Ordnungsgeld und im Falle der Nichtbeitreibung Ordnungshaft festgesetzt worden ist.
2. Die Beschwerde des Zeugen gegen den Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 17. April 2014 wird als unbegründet verworfen, soweit dem Zeugen die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt worden sind.
3. Soweit das Verfahren über die Ordnungsmittel eingestellt worden ist, werden die Kosten sowie die dem Zeugen insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Das Landgericht Chemnitz hatte den ebenfalls in Chemnitz wohnhaften M. mit Verfügung vom 21. Januar 2014 als Zeugen zur Berufungshauptverhandlung am 17. April 2014 geladen. Mit Schreiben vom 13. März 2014 teilte der Zeuge mit, dass er den Termin nicht wahrnehmen könne, weil er sich vom 6. bis zum 18. April 2014 im Urlaub befinde. Die Geschäftsstelle des Landgerichts forderte daraufhin am 19. März 2014 auf Veranlassung des Vorsitzenden eine Buchungsbestätigung des Zeugen an und erinnerte daran nochmals am 2. April 2014. Am darauffolgenden Tag ging ein Schreiben des Zeugen vom 25. März 2014 ein, in dem er mitteilte, dass er innerhalb Deutschlands verschiedene Orte bereise und deshalb keine Buchungsbestätigung vorlegen könne und darum bat, ihm einen anderen Termin zu ermöglichen. Eine Ant[…]