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Rechtsanwälte Kotz GbR

Sondernutzungserlaubnis einer Straße für die Außengastronomie

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Oberverwaltungsgericht Münster
Az: 11 A 1081/12
Beschluss vom 01.07.2014

Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
1. Der Zulassungsantrag ist zulässig. Ihm bleibt der Erfolg nicht schon deshalb versagt, weil der Kläger das Ziel der ursprünglich erhobenen Klage auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für den Betrieb einer Außengastronomie im Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis zum 30. September 2012 durch Errichtung eines Podestes an der N.—–straße in B.      und das Aufstellen von Tischen und Stühlen auf einer Länge von 12,50 m auf einem Teilbereich des Gehweges und dem angrenzenden Parkstreifen mit Blick auf den inzwischen abgelaufenen Antragszeitraum nicht mehr erreichen kann. Denn der Kläger hat einen Fortsetzungsfeststellungsantrag (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) angekündigt. Ein besonderes Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr dürfte zu bejahen sein, nachdem der Kläger erklärt hat, auch zukünftig entsprechende Anträge auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis stellen zu wollen. Der Klägerin dürfte auch in Zukunft damit rechnen müssen, dass die Beklagte die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für sein Vorhaben ablehnt.
2. Der Zulassungsantrag ist aber nicht begründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) führt nicht zur Zulassung der Berufung.
a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Dabei begegnet es keinen Bedenken, wenn das Berufungsgericht bei der Überprüfung des angefochtenen Urteils auf ernstliche Zweifel an seiner Richtigkeit auf andere rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte abstellt als das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils und wenn es – soweit rechtliches Gehör gewährt ist – die Zulassung der Berufung desha[…]


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