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Rechtsanwälte Kotz GbR

Aufhebungsvertrag bei Betriebsübergang

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Zusammenfassung: Im anliegenden Urteil aus dem Jahr 1998 setzte sich das Bundesarbeitsgericht mit einem Aufhebungsvertrag auseinander, der ein Arbeitsverhältnis rückwirkend auflösen sollte, nachdem es bereits außer Vollzug gesetzt worden war.

Bundesarbeitsgericht
Az: 8 AZR 324/97, Urteil vom 10.12.1998

Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 28. April 1997 – 10 Sa 1534/96 – aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 2. Oktober 1996 – 2 Ca 1618/96 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Hinweis: Lesen Sie auch mehr zum Aufhebungsvertrag auf: arbeitsrecht-ra-kotz.de

Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers zur in Konkurs gefallenen D AG (fortan: AG) auf die Beklagte gemäß § 613 a BGB übergegangen ist.
Der Kläger war seit 1953 bei der AG in deren Betrieb in M zuletzt als Leiter der Arbeitsvorbereitung – Montageplanung und Kalkulation – zu einem Bruttogehalt von 7.200,00 DM monatlich beschäftigt. In M waren etwa 500 Arbeitnehmer tätig. Die AG, die in M Werkzeugmaschinen herstellte, gehörte zum Vulkan-Konzern. Über das Vermögen der AG wurde am 7. Juni 1996 der Anschlußkonkurs eröffnet.
Die Beklagte ist aus der seit 1994 im Handelsregister eingetragenen W – GmbH hervorgegangen. Sie ist jedenfalls seit dem 1. Juli 1996 auf dem gleichen Sektor mit den gleichen Betriebsmitteln tätig wie die AG. Bereits unter dem 11. Juni 1996 unterbreitete sie einem Kunden auf eine Faxanfrage vom 5. Juni 1996 ein Angebot auf Ersatzteillieferung. Zumindest seit dem 17. Juni 1996 stellte sie Rechnungen aus.
Im Zusammenhang mit dem zu erwartenden Konkurs über das Vermögen der AG vereinbarten die AG, das Wirtschafts- und Arbeitsministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, das Landesarbeitsamt Nordrhein-Westfalen, die IG Metall, der Gesamtbetriebsrat der AG un[…]


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