Arbeitsgericht Berlin
Az: 24 Ca 8017/13
Urteil vom 03.04.2014
Tenor
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung vom 27.05.2013 nicht beendet worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 32.336,14 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung sowie über die Zahlung von Nachtzuschlägen.
Der Kläger ist bei der Beklagten, die regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt, seit 29.1.1991 als Kraftfahrer bei einem Bruttostundenlohn von zuletzt 15,63 € beschäftigt. Im Zeitraum vom 1.1.12013 bis 29.5.2013 erhielt er von der Beklagten ein Arbeitsentgelt in Höhe von insgesamt 17.828,98 € brutto.
Die Beklagte ist ein Unternehmen der U…-Gruppe, die mit der Zustellung von Paketen befasst ist. Aufgabe der Beklagten ist es, Paketsendungen, die von Mitarbeitern eines anderen Unternehmens der U…-Gruppe beim Kunden abgeholt und täglich jeweils bis 20:00 Uhr in die Niederlassung vor Ort gebracht werden, von dort in Containern zur entsprechenden Hauptumschlagsbasis und von dort zur Zielniederlassung zu transportieren. Die Zustellung der Pakete von den Zielniederlassungen aus zum Empfänger erfolgt wiederum durch Mitarbeiter eines anderen Unternehmens der U…-Gruppe.
Die Beklagte zahlte dem Kläger in der Vergangenheit für Arbeitsleistungen in der Zeit von 21:00 Uhr bis 6:00 Uhr Nachtzuschläge wie folgt:
-in der Zeit vom 1.10.2010 bis 30.9.2011: 11,4% des Grundlohns von 15,30 € brutto (1,75 €)
-in der Zeit vom 1.10.2011 bis 30.9.2012: 12,16 % des Grundlohns von 15,63 € brutto (1,90 €)
-in der Zeit vom 1.10.2012 bis 30.9.2013: 18,69 % des Grundlohns von 15,63 € brutto (2,92 €)
In der Nacht von Montag, 1.5.2013 auf Dienstag, 2.5.2013 verursachte der Kläger mit dem Firmen-Lkw N… mit Anhänger (40-Tonner) auf der Autobahn A 2 einen Auffahrunfall auf einen aufgrund eines Staus stehenden Lastzug. Der Fahrer des stehenden Lastzugs wurde verletzt. Ausweislich des gegen den Kläger wegen fahrlässiger Körperverletzung ergangenen Strafbefehls vom 18.7.2013 (Bl. 59 d. A.) erlitt der geschädigte Fahrer Prellungen in Brustbereich und Nacken sowie ei[…]