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Weiteres Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall nach rechtskräftigem Urteil

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BGH, Urteil vom 07.02.1995, Az.: VI ZR 201/94
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. April 1994 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision fallen den Beklagten zur Last.

Von Rechts wegen

Tatbestand
Die Klägerin verlangt von den Beklagten nach einem Verkehrsunfall vom 3. Mai 1981 die Zahlung weiteren Schmerzensgeldes und die Feststellung der Ersatzpflicht für Zukunftsschäden.

Bei dem Unfall, für dessen Folgen die Beklagten in vollem Umfang einzustehen haben, erlitt die Klägerin ein schweres Gehirntrauma zweiten Grades, eine offene Unterschenkel- und eine Oberschenkelfraktur rechts, einen vorderen Beckenringbruch sowie eine dauernde Instabilität des rechten Knies. Im Rahmen der stationären Erstversorgung wurde u.a. eine Oberschenkelmarknagelung durchgeführt. In der Folgezeit waren weitere Eingriffe am rechten Oberschenkel erforderlich, wobei sich eine Markraumeiterung entwickelte, die zu erneuten Krankenhausaufenthalten der Klägerin führte; diese waren zum Teil durch ein Wiederaufflackern des Infektes bedingt. Ende 1981 wurde die Behandlung der Oberschenkelverletzung abgeschlossen; die Verletzungen im Kniebereich wurden noch bis April 1984 weiterbehandelt.

Nachdem die Zweitbeklagte der Klägerin außergerichtlich ein Schmerzensgeld von 25.000 DM gezahlt und die Haftung für materielle Zukunftsansprüche sowie für immaterielle Zukunftsansprüche im Falle nicht vorhersehbarer Komplikationen dem Grunde nach anerkannt hatte, erhob die Klägerin im Jahre 1987 Klage auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes von mindestens 20.000 DM. In diesem Verfahren lag ein Gutachten des Unfallchirurgen Prof. Ts. vom 12. Januar 1987 vor, in dem ausgeführt wurde, daß es zu einer knöchernen Ausheilung der Oberschenkelfraktur rechts gekommen sei, während für die chronische Knieinstabilität noch keine endgültige Prognose gestellt werden könne. Durch rechtskräftiges Urteil vom 9. Oktober 1987 erkannte das Landgericht daraufhin der Klägerin ein Schmerzensgeld von 20.000 DM nebst Zinsen zu.

Im Jahre 1989 traten bei der Klägerin mehrfach attackenartige Schmerzen im Bereich des rechten Oberschenkels auf, die sich im Februar 1990 verstärkten. Ab März 1990 befand sich die Klägerin deswegen in orthopädischer B[…]


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