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AG Rüsselsheim – Az.: 3 C 1085/17 (31) – Urteil 09.03.2018
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Von der Ausführung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig.
Es ist keine ordnungsgemäße Zustellung der Klageschrift vom 11.09.2017 erfolgt, da die Beklagte keine beglaubigte Abschrift erhalten hat. Die Erhebung der Klage erfolgt durch die Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift), § 253 Abs. 1 ZPO. Die Zustellung ist die Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person in der in den §§ 166 ff. ZPO bestimmten Form. Das Gesetz geht dabei davon aus, dass [...] Weiterlesen
“Klageerhebung – förmliche Anforderungen an zuzustellenden Schriftsatz”