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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verdachtskündigung wegen strafbarer Handlungen

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Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 2 AZR 724/06, 2 AZR 725/06, 2 AZR 1067/06 und 2 AZR 1068/06
Urteil vom 29.11.2007

In Sachen hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2007 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 3. März 2006 – 3 Sa 861/05 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung.

Der am 29. September 1970 geborene, verheiratete und einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist seit dem 1. Juni 1998 bei der beklagten Stadt als Kraftfahrer in deren Entsorgungsbetrieb, der nach dem Hessischen Eigenbetriebsgesetz (idF vom 9. Juni 1990 – GVBl. I S. 154) als Eigenbetrieb organisiert ist, beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme der Bundesmanteltarifvertrag für die Arbeiter der gemeindlichen Verwaltungen und Betriebe – BMT-G II – Anwendung.

Am 9. Oktober 2003 verursachte der Kläger gegen 8.00 Uhr einen Verkehrsunfall. Er war mit einem beladenen Müllfahrzeug der beklagten Stadt in einer 30-km/h-Zone mit überhöhter Geschwindigkeit auf einen vor einer roten Verkehrsampel haltenden, von einem Herrn S gesteuerten PKW aufgefahren. Die Haftpflichtversicherung der beklagten Stadt, der Kommunalversicherer GVV, regulierte den Schaden in Höhe von 6.350,31 Euro.

Nach Häufung von Verkehrsunfällen mit Müllfahrzeugen der Beklagten war bei der GVV der Verdacht entstanden, Mitarbeiter der Beklagten würden vorsätzlich und in kollusivem Zusammenwirken mit Unfallgegnern Verkehrsunfälle herbeiführen. Eine Auswertung von Verkehrsunfällen der letzten drei Jahre durch die GVV hatte ergeben, dass bei Unfällen mit Müllfahrzeugen der Beklagten häufig hochwertige Fahrzeuge betroffen und den Unfallgegnern hohe Schäden (mindestens 5.000,00 Euro) entstanden waren sowie eine eindeutige Schuldfrage vorlag. Darüber hinaus waren wiederholt dieselben Anspruchsgegner und beschädigten Fahrzeuge betr[…]


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