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Verkehrsunfall: Haftung bei einer Kollision während des Aussteigevorgangs

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AG Hamburg-St. Georg, Az.: 925 C 126/15, Urteil vom 15.09.2015

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagten weiteren Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend.

Symbolfoto: ArtOfPhoto/Bigstock

Die Klägerin nimmt als Fahrerin und Eigentümerin des Pkw VW Lupo, amtlichen Kennzeichen …, die Beklagte zu 1 als Fahrerin und die Beklagte zu 2 als Haftpflichtversicherer des Pkw BMW, amtliches Kennzeichen … anlässlich eines Verkehrsunfalls, der sich am 9. September 2014 gegen 15:45 Uhr auf dem Parkplatz …. in Hamburg ereignete, in Anspruch. Die Klägerin hatte ihren Pkw vorwärts in einer Parkbucht abgestellt und die Beklagte zu 1 fuhr in die links daneben befindliche Parkbucht vorwärts ein. Es kam zu einer Berührung der vorderen rechten Stoßstange des Pkw der Beklagten und der geöffneten Fahrertür des klägerischen Pkw. Am Unfallort äußerte die Beklagte zu 1, dass ihr der Unfall leid tue und sie die Klägerin übersehen habe.

Die Klägerin behauptet, die Fahrertür sei bereits 6 bis 10 Sekunden geöffnet gewesen, als die Beklagte zu 1 mit ihrem Pkw gegen die Tür gefahren sei. Die Klägerin habe angehalten, habe dann die Tür geöffnet und ein Bein raus gestellt, dann ihr Mobiltelefon in die Hosentasche gesteckt, ihr Portemonnaie aus dem Handschuhfach geholt und dann sei es zum Unfall gekommen.

Die Klägerin macht weiteren Schadensersatz in Höhe von € 712,28 geltend. Dieser setzt sich aus Reparaturkosten netto in Höhe von € 1.299,57, Kosten der Erstellung des Kostenvoranschlags in Höhe von € 50,00 und eine Nebenkostenpauschale in Höhe von € 25,00 abzüglich gezahlter € 662,29 zusammen. Die Beklagte zu 2 hat die Ansprüche zu 50 % reguliert. Auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von beantragten € 201,71 zahlte die Beklagte zu 2 € 124,00.

Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesam[…]


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