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Rechtsanwälte Kotz GbR

Besitz geringer Mengen Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch – Einstellung Verfahren

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§§ 29 Abs. 5, 31a BtMG – Einstellung wegen Geringfügigkeit bei Besitz geringer Mengen von Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch
I. Einleitung
Ihnen wird ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) vorgeworfen und Sie fragen sich nun, wie Ihnen die Rechtsanwaltskanzlei Kotz aus Kreuztal bei Siegen behilflich sein kann? Dazu möchten wir Ihnen gerne die Vorgehensweise unserer Kanzlei in solchen Fällen kurz erläutern: nach der Vereinbarung eines ersten Beratungstermins in unserer Kanzlei erörtern wir gemeinsam mit Ihnen den Vorwurf und die Beweislage. Nach erfolgter Akteneinsicht prüfen wir, um welche (Wirkstoff-)Menge (gering, normal, nicht gering) es sich handelt, wie die Beweislage aussieht und welche Folgeprobleme sich für Sie u.U. ergeben können (beispielsweise Probleme mit Ihrer Fahrerlaubnis). Einzelfallabhängig ergeben sich daraus unterschiedliche Möglichkeiten für uns anwaltlich zu agieren. Die Bandbreite reicht im Drogenstrafrecht generell von einer Einstellung des Verfahrens bei geringer Menge zum Eigenverbrauch (s.u.), des Absehens von der Klageerhebung (§ 37 BtMG), der Strafmilderung und Absehen von Strafe (§§ 29 Abs. 5, 31a BtMG) bis hin zur Zurückstellung der Strafe (§§ 35, 36 BtMG). Welche Möglichkeiten in Ihrem konkreten Fall in Betracht kommen, lassen sich sinnvollerweise erst nach der Akteneinsicht beantworten. Vereinbaren Sie zu diesem Zwecke einfach zeitnah einen Beratungstermin in unserer Kanzlei oder nutzen Sie die Möglichkeit unserer Online-Rechtsberatung.
II. Eigenkonsum, Strafbarkeit und die Einstellung wegen Geringfügigkeit (§§ 29 Abs. 5, 31a BtMG)
Symbolfoto:bialasiewicz / 123RF

Was zunächst einmal den einen oder anderen verwundern wird: der Eigenkonsum von Betäubungsmitteln an sich ist straflos. Auch die Entgegennahme von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch ohne Verfügungsgewalt erfüllt keinen Straftatbestand. Auf diese Weise wird dem Grundsatz der Straflosigkeit von Selbstschädigungen und Selbstgefährdungen Rechnung getragen. Der Besitz von Betäubungsmitteln zum Zwecke des späteren Eigenkonsums ist hingegen strafbar. D[…]


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