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Stromlieferungsvertrag: unzulässige Verbrauchsschätzung

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AG Villingen-Schwenningen, Az.: 11 C 429/15, Urteil vom 10.02.2016

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.584,66 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.12.2013 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von 403,10 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.10.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Symbolfoto: gopixa/ Bigstock

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung von Entgelt für die Lieferung von Strom im Zeitraum 01.01.2013 bis 30.09.2013 an die Verbrauchsstelle am M. 8, 53177 Bonn.

Die Klägerin ist ein Energieversorgungsunternehmen, Geschäftsgegenstand der Beklagten ist der Handel mit Möbeln und Wohnaccessoires.

Die Versorgung der Beklagten mit Strom erfolgte auf Grundlage eines von den Parteien am 22.08.2010 geschlossenen Stromliefervertrages (Anl. K2, AS. 29). Ausweislich Z. 8 dieses Vertrages wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Klägerin in den Vertrag mit einbezogen (AS. 31). Gemäß Z. 5 des Stromliefervertrages ergibt sich der abzurechnende Strompreis aus dem Preisblatt der Klägerin vom 17.8.2010 (Anlage K3, AS. 37). Ausweislich Z. 10 des Vertrages erteilte die Beklagte der Klägerin eine Einzugsermächtigung. Gemäß Z. 4.1 der AGB sind sämtliche Rechnungsbeträge spätestens zehn Tage nach Zugang fällig (Anl. K4, AS. 39)); gemäß Z. 12 AGB ist der Gerichtsstand für Kaufleute im Sinne des HGB Triberg (AS. 41).

Mit Schlussabrechnung vom 25.11.2013 fakturierte die Klägerin der Beklagten gegenüber ein Betrag i.H.v. 3.584,66 € (Anl. K5, AS. 43).

Der Klägerin sind nach einer Rücklastschrift Bankgebühren i.H.v. 24,00 € entstanden.

Nachdem die Beklagte keine Zahlung erbrachte, wurde […]


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