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Hähnchen-Kebab aus mit Brühwurstbrät vergleichbarer Masse

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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Az: OVG 5 N 27.12
Beschluss vom 10.07.2014

Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. September 2012 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe
Die Klägerin, ein fleischverarbeitender Betrieb, stellt ein als „Hähnchen-Kebab“ bezeichnetes Halbfertig-Tiefkühl-Produkt her, welches in Folie verschlossen in 300 g-Packungen über den Lebensmitteleinzelhandel in den Verkehr gebracht wird. Die Umverpackung trägt auf allen Seiten die Bezeichnung „Hähnchen-Kebab“, wobei sich auf der Rückseite darunter in kleinerer Schrift die Angabe „aus Hähnchenfleisch zubereitet, arttypisch gewürzt, durchgegart und geschnitten, tiefgefroren“ findet. Auf Vorder- und Rückseite ist jeweils ein Foto mit einem Serviervorschlag abgebildet.
Nach der von der Lebensmittelaufsicht im Oktober 2009 veranlassten Untersuchung einer Planprobe durch das Landeslabor Berlin-Brandenburg bestand das stärkehaltige Geflügelfleischerzeugnis überwiegend aus einer wie Brühwurstbrät fein zerkleinerten, feinporigen Masse mit einigen Skelettmuskelfleischstückchen, arteigen in Geruch und Geschmack, deutlich schwammig im Biss. Diese Beschaffenheit gehe aus der gewählten Produktbezeichnung nicht hervor; diese suggeriere vielmehr, dass das Erzeugnis aus natürlich gewachsenem Hähnchenfleisch bestehe. Für ein stärkehaltiges, feinzerkleinertes Geflügelfleischerzeugnis sei die Bezeichnung „Hähnchen-Kebab aus Hähnchenfleisch zubereitet, arttypisch gewürzt, durchgegart und geschnitten“ unzutreffend und irreführend. Aufgrund dieser Beurteilung erstattete das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg Strafanzeige gegen Verantwortliche der Klägerin.
Deren daraufhin erhobene negative Feststellungklage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 12. September 2012 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Das streitgegenständliche Produkt sei irreführend bezeichnet. Die Klägerin habe mit dem Begriff „Hähnchen-Kebab“ eine verkehrsübliche Bezeichnung gewählt. Ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher erwarte bei dieser Bezeichnung ein Produkt[…]


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