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OLG Köln – Az.: I-5 U 101/17 – Beschluss vom 22.01.2018
Die Berufung der Klägerin gegen das am 06.06.2017 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 25 O 330/15 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
I.
Die Klägerin erlitt am 29.04.2014 einen Fahrradunfall. Sie wurde mit dem Rettungswagen in das von der Beklagten zu 1) betriebene Krankenhaus verbracht. Dort wurden eine hintere Beckenringfraktur und eine [...] Weiterlesen
“Behandlungspflichten eines Chefarztes”