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Rechtsanwälte Kotz GbR

Beweiswert einer ärztlichen Dokumentation

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OLG Dresden – Az.: 4 U 1663/17 – Beschluss vom 26.02.2018

1. Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens wird zurückgewiesen.

2. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

3. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen.

4. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24.04.2018 wird aufgehoben.

5. Der Senat beabsichtigt, den Gegenstandswert des Berufungsverfahrens auf 10.000,00 EUR festzusetzen.
Gründe
I.

Der Kläger begehrt Schmerzensgeld wegen behaupteter fehlerhafter ärztlicher Behandlung.

Im Hause der Beklagten wurde am 22.10.2012 beim Kläger eine Bypassoperation durchgeführt und das Sternum mit Draht-Cerclagen geschlossen. Nach der Operation bestanden bei dem Kläger Schmerzen im Brustbereich. Der Röntgenbefund vom 29.10.2012 zeigte indes intakte Cerclagen. Im Entlassungsbrief der Beklagten vom 31.10.2012 wurden das Sternum als palpatorisch stabil und die Narbenverhältnisse als reizlos beschrieben. Am 07.02.2013 stellte sich der Kläger erneut bei der Beklagten wegen Brustschmerzen vor. Es wurden verschiedene Untersuchungen, u.a. auch eine Röntgenuntersuchung durchgeführt. Im Arztbrief vom 07.02.2013 wurde keine Dislokation und kein Cerclagebruch festgestellt und eine medikamentöse Schmerztherapie empfohlen.

Der Kläger hat behauptet, bei einer CT-Untersuchung des Thorax im Krankenhaus M… am 13.05.2013 seien ein Cerclagenbruch und ein Sternotomiespalt festgestellt worden. Dies sei am 07.06.2013 operativ behoben worden, und am 09.09.2013 sei wegen erneuter Instabilität des Sternums eine Resternotomie erfolgt. Dabei habe sich ein nahezu aufgebrauchter linker Sternumknochen gezeigt. Dies lasse nur den Rückschluss zu, dass die Behandler der Beklagten den Eingriff vom 22.10.2012 nicht fachgerecht durchgeführt und bei der Nachkontrolle am 07.02.2013 einen Cerclagebruch übersehen hätten. Während des stationären Aufenthaltes im Oktober 2012 habe er wiederbelebt werden müssen, was zu einer Sternuminstabilität geführt habe. Eindeutigen Anzeichen für diese Sternuminstabilität, insbesondere der ausgeprägten Schmerzsymptomatik sei indes nicht nachgegangen worden. Hätten die Ärzte der Beklagten die nach dem medizinischen Standard gebotenen Untersuchungen durchgeführt, wäre die notwendige Korrekturoperation früher und mit besseren Erfolgsaussichten erfolgt.

Das Landgericht hat Beweis erhoben und die Klage mit Urteil vom 16.10.2017 – auf das wegen der weiteren[…]


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