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Rechtsanwälte Kotz GbR

Pflicht zur Aufklärung über ärztliche Behandlungskosten

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LG Berlin – Az.: 6 S 9/17 – Urteil vom 07.02.2019

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Mitte vom 15.11.2017, 15 C 161/17, wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3. Dieses Urteil und die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.

Der Kläger verlangt aus abgetretenem Recht das von seiner Ehefrau (im Folgenden: Patientin) für eine Krampfadertherapie gezahlte ärztliche Behandlungshonorar wegen der Verletzung der wirtschaftlichen Aufklärungspflicht aus dem Behandlungsvertrag mit dem Beklagten.

Die Patientin ließ von dem Beklagten am 10.12.2013 eine Behandlung ihrer Krampfadern nach dem „VenaSeal closure System“ durchführen. Zuvor unterzeichnete sie die in der Anlage B 2, Bl. 43 d. A., ersichtliche Einverständniserklärung vom 20.11.2013, die unter anderem einen Hinweis darauf enthält, dass die private Krankenversicherung unter Umständen nicht alle Gebührenziffern der analogen GoÄ-Rechnung anerkennen werde. Die Patientin zahlte für die Behandlung 3.517,50 € an die XXXX GmbH, an die der Beklagte die Honorarforderung abgetreten hatte. Die private Krankenversicherung der Patientin, die XXXX Krankenversicherung a. G., lehnte anschließend eine Kostenerstattung ab, da die abgerechnete Therapie ein nicht wissenschaftlich etabliertes Verfahren darstelle und eine medizinische Notwendigkeit nicht erkennbar sei. Das Amtsgericht Mitte wies nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens mit rechtskräftigem Urteil vom 20.01.2017 die gegen die private Krankenversicherung gerichtete Klage auf Kostenerstattung mit der Begründung ab, die durchgeführte Behandlung sei zum Behandlungszeitpunkt nicht überwiegend schulmedizinisch anerkannt gewesen und könne mangels vergleichbarer Langzeitergebnisse auch nicht in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt angesehen werden. Der Beklagte war dem Rechtsstreit aufseiten der Klägerin nach Streitverkündung als Nebenintervenient beigetreten. Auf den weiteren Inhalt des Urteils des Amtsgerichts Mitte zum Aktenzeichen 118 C 294/14 wird ergänzend Bezug genommen (Bl. 10-16 d. A.).

Das Amtsgericht hat den Beklagten zur (Rück-)Zahlung des streitgegenständlichen Beh[…]


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