Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Übersehen einer Fraktur durch Berufsanfänger

Ganzen Artikel lesen auf: Medizinrechtsiegen.de

Abgrenzung Diagnosefehler – Diagnoseirrtum
OLG Hamm – Az.: I-26 U 56/18 – Urteil vom 13.11.2018

Die Berufung der Beklagten gegen das am 6. März 2018 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass im Feststellungsausspruch nur das Datum des 08.10.2012 gilt.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Beklagten auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen einer vermeintlich fehlerhaften Behandlung in der Zeit vom 08.10.2012 bis zum 13.12.2013 auf Schmerzensgeld (mind. 10.000,00 EUR), Feststellung zukünftiger Schadensersatzpflicht und Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (1.680,28 EUR) in Anspruch.

Der am 18.07.1964 geborene Kläger stellte sich nach einem am 07.10.2012 erlittenen Treppensturz wegen anhaltender Beschwerden am Abend des 08.10.2012 in der Notaufnahme des St. Vincent Krankenhauses in Menden vor, dessen Trägerin die Beklagte ist. Nach einer klinischen Untersuchung und Anfertigung von Röntgenbildern stellte der behandelnde Unfallchirurg die Diagnose einer Distorsion des oberen linken Sprunggelenks. Er versorgte den Kläger mit einem Voltarensalbenverband und der Empfehlung einer lokalen Kühlung sowie Schonung entließ ihn wieder nach Hause.

In den folgenden Wochen ging der Kläger weiter seiner beruflichen Beschäftigung nach und verbrachte einen Urlaub in Polen.

Am 08.11.2012 stellte sich der Kläger aufgrund fortbestehender Beschwerden und einer Schwellung des Unterschenkels erneut notfallmäßig im Hause der Beklagten in Menden vor, wo entsprechend des Überweisungsauftrags eine Thrombose im linken Unterschenkel ausgeschlossen wurde. Eine Röntgenkontrolle erfolgte an diesem Tag nicht.

Die ambulante Weiterbehandlung des Klägers erfolgte bei dem niedergelassenen Orthopäden Dr. N.. Nach anfänglicher konservativer Therapie zeigte sich auf einem am 25.11.2012 erstellten Röntgenbild eine distanzierte Pilon-Tibiafraktur des linken oberen Sprunggelenks.

Mit den Röntgenaufnahmen stellte sich der Kläger am 26.11.2012 erneut im Hause der Beklagten vor, wo die Diagnose nach Anfertigung von CT-Aufnahmen bestätigt wurde. Am 30.11.2012 erfolgte sodann die offene Reposition der Fraktur mit Plattenosteosynthese der distalen Tibiafraktur. Eine Revisionsoperation zur Korrektur der Stellschraube und zur Durchführung einer Plattenosteosynthese der Fibula fand am 06.12.2012 statt. Die Entfernung des Osteosynthese[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv