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Behandlung eines Dammschnittes nach der Geburt – Verletzung des Darmes und des Schließmuskels

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 12 U 115/16 – Beschluss vom 30.10.2018

Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.04.2016 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az. 11 O 216/13, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung von Schmerzensgeld sowie auf Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten in Anspruch, ihr sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aufgrund von Behandlungsfehlern während ihres Krankenhausaufenthaltes vom … bis zum …10.2008 im Hause der Beklagten zu 2. entstanden sind oder zukünftig noch entstehen werden. Die Klägerin wurde am …10.2008 in der 34. + 2. Schwangerschaftswoche wegen Kontraktionen und Schmierblutungen stationär im Krankenhaus der Beklagten zu 2. aufgenommen. Das Kind der Klägerin wurde am …10.2008 mit Hilfe einer Saugglocke zur Welt gebracht, nachdem zuvor bei der Klägerin ein Dammschnitt (Episiotomie) vorgenommen worden war. Nach der Geburt wurde der Dammschnitt genäht und eine Rektaluntersuchung der Klägerin durchgeführt, die als „ohne Befund“ beschrieben wurde. Die Klägerin wurde am …10.2008 aus dem Krankenhaus entlassen, nachdem zuvor eine Untersuchung durchgeführt wurde, deren Umfang zwischen den Parteien ebenfalls streitig ist. Am …10.2008 wurde die Klägerin nach Einweisung durch den Gynäkologen zur „Nahtrevision bei Episiotomie-Nahtdehiszens“ erneut im Hause der Beklagten zu 2. aufgenommen. Am …10.2008 stellte der untersuchende Arzt Dr. D… eine klaffende Wunde mit etwa 2 cm tiefer Tasche, aus der Wundsekret austrat, fest. Am Folgetag wurde bei der Klägerin im Rahmen einer in Narkose durchgeführten Rektaluntersuchung ein 3 cm großer Defekt in der Darmwand festgestellt. Deshalb wurde am …10.2008 von der chirurgischen Fachrichtung der Beklagten zu 2. ein operativer Eingriff vorgenommen, bei dem ein Wunddebridement, eine Separation von Scheide und Anus sowie eine direkte Naht an der Scheidenrückwand, eine direkte Naht an der Rektumvorderwand und eine Doppelung des Sphinkters (Schließmuskel), eine Sulmycin-Implantation und eine Dränage sowie eine Rekonst[…]


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