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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung durch Gynäkologen

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LG Flensburg – Az.: 3 O 5/14 – Urteil vom 28.02.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist der Berufshaftpflichtversicherer der Gynäkologin Dr. M. (im Folgenden: die Versicherungsnehmerin) Die Beklagten zu 2 und 3 betreiben die Beklagte zu 1 als gynäkologische Gemeinschaftspraxis. Die Klägerin begehrt einen hälftigen Gesamtschuldnerausgleich wegen einer vermeintlich fehlerhaften gemeinsamen ärztlichen Behandlung der Patientin S. (im Folgenden: die Patientin) durch ihre Versicherungsnehmerin einerseits und den Beklagten zu 3 andererseits.

Am 13.10.2005 ließ die Patientin eine Vorsorgeuntersuchung durch die Versicherungsnehmerin vornehmen, nachdem sie einen kleinen Knoten in der linken Mamma ertastet hatte. Die Versicherungsnehmerin führte eine befundlose Sonographie durch und überwies die Patientin anschließend zur Durchführung einer Mammographie an die Beklagten. Am 10.1 1.2005 führte der Beklagte zu 3 die Mammographie der Patientin durch. Nach einem Abgleich mit bereits 2002 erstellten Mammographien erkannte der Beklagte zu 3 keine Hinweise für eine Malignität, empfahl aber zugleich eine erneute sonographische Untersuchung. In dem Mammographiebefund vom 10.11.2005 (Anlage K2, Blatt 30 der Akte) heißt es unter anderem:

„Mammographie:

Kein Hinweis für einen malignomverdächtigen Fleckenschatten, keine suspekten Mikrokalzifikationen.

Beurteilung:

Teilinvolvierte Mammae mit mastopathischem Restparenchym und Verdacht auf Mammacyste links im Segment 7, keine Hinweise auf Malignität. Sonographische Untersuchung empfohlen. Pat. wurde aufgefordert, sich einen Termin bei Ihnen zu vereinbaren. Mammographische Kontrolluntersuchung in 2 Jahren empfohlen.

BI-RADS re. Mamma: 2

BI-RADS lt. Mamma: 2″

Am 05.12.2005 führte die Versicherungsnehmerin die vom Beklagten zu 3 empfohlene erneute Sonographie durch. Die Versicherungsnehmerin stellte ebenfalls keine Hinweise für eine Malignität fest. In der Karteikarte der Patientin (Anlage 1<3, Blatt 32 der Akte) heißt es unter anderem: „MS: …keine Unterbrechung der Drüsenarchitektur, keine malignomverdächtige Schallschatten ...“ [caption id="attachment_39277" align="alignright" width="480"]


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