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Zahnarztvertrag – Verlust des Honoraranspruchs bei Behandlungsfehler

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Oberlandesgericht Jena – Az.: 7 U 672/16 – Urteil vom 06.02.2019

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 26.08.2016, Az. 10 O 2124/09, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Erfurt ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Im Jahr 2009 nahm die Beklagte bei der Klägerin umfangreiche zahnärztliche Behandlungen einschließlich der hierzu notwendigen Zahntechnikerleistungen in Anspruch. Aus dem zahnärztlichen Behandlungsvertrag macht die Klägerin gegenüber der Beklagten Honorarzahlung für ihre streitgegenständlichen Leistungen einschließlich der Zahntechnikerleistungen geltend. Die Beklagte hat gegenüber der Klageforderung (hilfsweise) Aufrechnung mit materiellen Schadensersatzforderungen und einem Schmerzensgeldanspruch wegen etwaiger Behandlungsfehler erklärt und darüber hinausgehenden materiellen und immateriellen Schadensersatz widerklagend geltend gemacht.

Gegenstand der zahnmedizinischen Behandlung war eine umfassende Sanierung des Ober- und Unterkiefers der Klägerin mit funktionstherapeutischer Behandlung inklusive Bisshebung. Es wurden der Oberkiefer komplett und der Unterkiefer mit Ausnahme der Zähne 32 bis 42 mit Einzelkronen behandelt. Behandlungsbeginn war der 20.05.2009. Am 17.06.2009 wurden Schienen im Ober- und Unterkiefer der Beklagten fest verklebt eingegliedert. Die definitive Eingliederung der prothetischen Versorgung erfolgte am 10.09.2009. Danach nahm die Beklagte noch vier Behandlungstermine bei der Klägerin wahr. Nach dem 07.10.2009 suchte die Beklagte die Klägerin nicht mehr auf und ließ sich in der Folgezeit von weiteren Zahnärzten behandeln.

Im Juni 2011 wurde nach der Begutachtung durch den Gerichtssachverständigen Dr. … die von der Klägerin vorgenommene definitiv eingegliederte Versorgung entfernt; neue Provisorien wurden eingegliedert.

Die Klägerin hat Honorarzahlung für ihre streitgegenständlichen Leistungen einschließlich der Zahntechnikerleistungen zuletzt in Höhe von 8.500,00 € begehrt. Es wird der Einzelheiten wegen auf die R[…]


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