OLG Köln – Az.: I-5 U 61/16 – Urteil vom 22.08.2018
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 20.04.2016 – 25 O 201/13 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten der Nebenintervention für beide Instanzen trägt der Kläger.
Das vorliegende Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Bei dem am 01.05.1940 geborenen Kläger wurde im Jahr 2010 eine mehrsegmentale, hochgradige cervikale Spinalkanalstenose mit Myelopathie diagnostiziert. Er litt unter einer Gangunsicherheit und progredienten Parästhesien der Hände und Füße. Nachdem er sich in der Zeit von August bis Ende Oktober 2010 bei verschiedenen Ärzten und Krankenhäusern mit seinen Beschwerden vorgestellt hatte, entschied er sich zu einer Operation im Hause der Beklagten zu 1). Unter der Diagnose eines tetraspastischen Syndroms mit distal und links betonten Armparesen fand am 03.12.2010 eine mikrochirurgische Dekompressionsoperation mit Entfernung des Wirbelkörpers HWK 6, Cage-Implantation und Einbringen einer ventralen Platte statt. Die Operation führte der Beklagte zu 2) durch. Laut Operationsbericht war die Halswirbelsäule im seitlichen Röntgenbild nur bis HW 4/5 einsehbar. Im postoperativen CT zeigte sich eine Fehllage der Platte sowie der oberen Schrauben in HWK 5 bei ansonsten regelrechter Lage des Implantates. Der Kläger wurde am 09.12.2010 in die ambulante Betreuung entlassen.
Am 17.12.2010 wurde der Kläger erneut operiert. Der Beklagte zu 2) entfernte die Schrauben und die von ihm jetzt als zu kurz befundene Platte und tauschte sie gegen eine größere Platte aus. Laut Operationsbericht war die röntgenologische Sicht bis HWK 5 erneut eingeschränkt. Der Kläger wurde am 19.12.2010 aus dem Krankenhaus ohne vorherige radiologische Kontrolle entlassen.
Am Abend des gleichen Tages stellte sich der Kläger in dem von der Streithelferin betriebenen Klinikum „K“ in T vor. Bei Aufnahme gab der Kläger starke Schmerzen im Bereich der HWS an. Er hatte Fieber und das Labor ergab einen erhöhten CRP-Wert. Nach einer radiologisch nachgewiesenen Plattenfehllage kam es am 30.12.2010 im Hause der Streithelferin zu einer erneuten Revisionsoperatio[…]