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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schadensersatz wegen augenärztlicher Behandlung

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LG Dortmund – Az.: 12 O 111/15 – Urteil vom 22.02.2018

Der Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.07.2015 sowie weitere 4.962,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.07.2015 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2. verpflichtet ist, die Klägerin von jeglichen weiteren materiellen Schäden freizustellen und ihr jegliche nicht vorhersehbaren künftig entstehenden immateriellen Schäden zu ersetzen, die auf die rechtswidrige Behandlung der Klägerin beim Beklagten zu 2. ab 2013 zurückzuführen sind, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und des Beklagten zu 2. tragen die Klägerin zu 75 % und der Beklagte zu 2. zu 25 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Schadensersatz nach einer augenärztlichen Behandlung.

Die 1963 geborene Klägerin, die im Außendienst (im Rahmen von „xxx-Partys“) tätig ist und deshalb häufig abends beruflich Autofahren muss, korrigierte die bei ihr vorliegende starke Kurzsichtigkeit (rechtes Auge minus 7,25 dpt., linkes Auge minus 7,0 dpt.) seit ca. 30 Jahren mit Kontaktlinsen. Sie stellte sich am 29.11.2012 in der Praxis des Beklagten zu 2. vor, um sich über die Möglichkeit einer operativen Korrektur ihrer Sehschwäche mittels Laser-in-situ-Keratomileusis (LASIK) zu informieren. Da sie als gewünschtes Ziel das Sehen ohne jede Sehhilfe sowohl im Nah- als auch im Fernbereich angab, riet der Beklagte zu 2. ihr von einer LASIK ab, da sie hierdurch zwar die Kurzsichtigkeit korrigieren könne, bei beginnender Alterssichtigkeit dann aber für den Nahbereich eine Sehhilfe (Lesebrille) erforderlich werden würde. Der Beklagte zu 2. erklärte der Klägerin, dass für eine endgültige Lösung ohne Sehhilfe im Nah- und Fernbereich die Implantation von Multifokallinsen in Betracht komme. Es wurde abgefragt, ob betreffend das Nahsehen für die Klägerin das Sehen in Leseabstand oder in Computerentfernung Priorität habe; die Klägerin wünschte hierauf die Herstellung einer sehhilfefreien Lesefähigkeit, die Computerentfernung h[…]


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