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Rechtsanwälte Kotz GbR

Krankenhaushaftung – nicht erkannte Sprunggelenkfraktur

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LG Arnsberg – Az.: 3 O 6/16 – Urteil vom 06.03.2018

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.000,00 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 08.10.2015 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle gegenwärtigen und künftigen materiellen Schäden sowie nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus der fehlerhaften Behandlung vom 08.10.2012 bis 13.12.2013 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstigen Dritten übergegangen sind oder übergehen werden.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlung eines Schmerzensgeldes, die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für materielle und immaterielle Schäden sowie den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus Anlass einer Behandlung des Klägers im Hause der Beklagten aus der Zeit zwischen dem 08.10.2012 und dem 13.12.2013.

Nach einem Sturz auf einer Treppenstufe im häuslichen Bereich am Abend des 07.10.2012 begab sich der Kläger am Folgetag zunächst wieder zur Arbeit.

Wegen anhaltender Beschwerden stellte er sich am Abend des 08.10.2012 in der Notfallaufnahme des T in N vor, dessen Trägerin die Beklagte ist. Nach einer klinischen Untersuchung und der Anfertigung von Röntgenbildern stellte der behandelnde Unfallchirurg die Diagnose einer Distorsion des oberen linken Sprunggelenks. Er versorgte den Kläger mit einem Voltarensalbenverband und der Empfehlung einer lokalen Kühlung sowie Schonung und entließ ihn wieder nach Hause.

In den folgenden Wochen ging der Kläger weiter seiner beruflichen Beschäftigung nach und verbrachte einen Urlaub in Polen.

Am 08.11.2011 stellte sich der Kläger nach Überweisung aufgrund fortbestehender Beschwerden und einer Schwellung des Unterschenkels erneut notfallmäßig im Hause der Beklagten in N vor, wo durch einen Allgemeinchirurgen entsprechend dem Überweisungsauftrag eine Thrombose des linken Unterschenkels ausgeschlossen wurde. Eine Röntgenkontrolle erfolgte an diesem Tag nicht.

Die ambulante Weiterbehandlung des Klägers erfolgte bei dem niedergelassenen Orthopäden Dr. O. Nach anfänglicher konservativer Therapie zeigte sich auf einem von diesem am 25.11.2012 erstellten Röntgenbild eine dislozierte Pilon-Tibial-Fraktur des linken oberen Sprunggelenks.


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