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Rechtsanwälte Kotz GbR

Krankenhaus- bzw. Arzthaftung – grober Behandlungsfehler

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LG Köln – Az.: 25 O 290/16 – Urteil vom 11.07.2018

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 120.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.4.2013 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.063,06 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.4.2017 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche künftigen, unvorhersehbaren immateriellen sowie alle weiteren vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die ihm aus den fehlerhaften Behandlungen zwischen dem 1.8. und 8.8.2012 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.

Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der zum Behandlungszeitpunkt 70-jährige Kläger wurde nach am 31.07.2012 auswärtig durchgeführter Kontrollkoloskopie wegen zunehmender abdomineller Schmerzen und einer Verschlechterung des Allgemeinzustands am 01.08.2012 gegen 6 Uhr mit dem Rettungswagen im Haus der Beklagten zu 1) vorgestellt. Das Abdomen zeigte sich gebläht und diffus druckschmerzhaft. Radiologisch konnte freie Luft nachgewiesen werden. Es wurde die Indikation zur explorativen Laparotomie gestellt unter dem Verdacht einer iatrogenen Kolonverletzung durch die Koloskopie. Um 12.40 Uhr wurde die Laparotomie durchgeführt. Intraoperativ wurde eine Perforation im Bereich der rechten Flexur festgestellt. Der Kläger wurde nach der Operation auf der Intensivstation aufgenommen zur Beobachtung. Am 06.08.2012 wurde er auf die Normalstation zurück verlegt. Am 08.08.2012 wurde um 13.22 Uhr eine Revisionsoperation durchgeführt, dies wiederum – wie auch schon bei der 1. Operation – von dem Beklagten zu 2). Nachfolgend wurde der Kläger in beatmetem Zustand auf die Intensivstation verlegt, wo sich sein Zustand weiter verschlechterte. Es kam zu einem akuten Nierenversagen und septischen Schock. Am 09.08.2012 wurde der Kläger in die Universitätsklinik Köln verlegt. Dort wurden weitere Lavage-Operationen vorgenommen. Die Ileotransversostomie musste reseziert werden. Schließlich musste in mehreren Eingriffen das rechte Bein amputiert werden. Nach der Entlassung aus[…]


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