Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Grober Behandlungsfehler – unterlassene Basisdiagnostik

Ganzen Artikel lesen auf: Medizinrechtsiegen.de

LG Hannover – Az.: 19 O 286/13 – Urteil vom 04.06.2018

Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche künftigen immateriellen und materiellen Schäden aus der ärztlichen Behandlung am 16.03.2009 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Tatbestand
Die am … geborene Klägerin, von Beruf selbständige Gynäkologin, macht Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer nicht rechtzeitig erkannten Sinusvenenthrombose geltend.

Am 16.03.2009 stellte sich die Klägerin gegen 8:00 Uhr mit Beschwerden, insbesondere akuten Kopfschmerzen, wobei Art und Ausmaß der mitgeteilten Beschwerden zwischen den Parteien streitig sind, in Begleitung ihrer Tochter, der Zeugin …, notfallmäßig in der Privatsprechstunde der Inneren Abteilung des Klinikums … (eine Klinik der Beklagten zu 1)) vor. Zuvor hatte der Ehemann der Klägerin seine Ehefrau im Sekretariat des die Klägerin wegen ihres Bluthochdrucks behandelnden Internisten … telefonisch angekündigt. Weil … verhindert war, übernahm die Behandlung der Beklagte zu 2). Ein klinischer körperlicher Untersuchungsbefund ist in den Behandlungsunterlagen nicht dokumentiert. Gegen 8:35 Uhr wurde ein natives (ohne Kontrastmittel) kranielles Computertomogramm (CCT) angefertigt, welches einen altersentsprechenden Normalbefund zeigte. Zur Schmerztherapie wurde der Klägerin die Einnahme von Ibuprofen empfohlen. Weitere medizinische Maßnahmen sind für diesen Arzt-/Patientenkontakt nicht dokumentiert. Am Abend des 16.03.2009 wurde die Klägerin erneut, diesmal per Rettungswagen, notfallmäßig – und jetzt – in die neurologische Klinik der Klinik der Beklagten zu 1) verbracht und dort stationär – der genaue Zeitpunkt ist zwischen den Parteien streitig – unter dem Verdacht eines zerebralen Krampfanfalls aufgenommen. Ein gegen 20:24 Uhr angefertigtes CCT zeigte eine atypisch gelegene inhomogene intrazerebrale Blutung rechts hoch frontoparietal mit einem Ausmaß von 3 x 4 x 3 cm und winzige Einblutungen links hoch frontal bei CT-angiographisch nachgewiesener Teilthrombosierung des Sinus sagittalis superior. Gegen 23:02 Uhr erfolgte eine kranielle venöse CT-Angiographie, die eine Thrombosierung des Sinus sagittalis superior zeigte. Wegen der zerebralen Krampfanfälle wurde ab dem 07.03.2009 eine antikonklusive Therapie durchgeführt und diese sowie eine ge[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv