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Rechtsanwälte Kotz GbR

Selbständiges Beweisverfahren – Anforderung von Behandlungsunterlagen

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LG Köln – Az.: 25 OH 2/17 – Beschluss vom 14.06.2018
Gründe
In dem selbständigen Beweisverfahren ergibt sich bereits aus dem Beschluss der Kammer vom 11.05.2018, verbunden mit dem Hinweis, dass eine Beauftragung des Sachverständigen erst nach Einreichung der Behandlungsunterlagen erfolgen werde, dass eine Beiziehung der Akten durch die Kammer nicht beabsichtigt ist.

Dem vom Antragsteller zitierten Beschluss des BGH vom29.11.2016 – VI ZB 23/16 – lässt sich entnehmen, dass die Tätigkeit des mit dem selbständigen Beweisverfahren beauftragten Gerichts auf die Entgegennahme und formelle Prüfung des Antrags, die Ladung des Gegners und die Durchführung der Beweisaufnahme nach Maßgabe des § 492 ZPO beschränkt ist. Dem Gericht ist es grundsätzlich verwehrt, bereits im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens eine Schlüssigkeits- oder Erheblichkeitsprüfung vorzunehmen (Rn. 14 nach juris m.w.N.).

Das Gericht darf (so der BGH) die Urkundenvorlegung gemäß § 142 Abs. 1 ZPO nur bei Vorliegen eines schlüssigen Vortrags der Partei anordnen (Rn. 15 nach juris m.w.N.). Ist dem Gericht im selbständigen Beweisverfahren eine Schlüssigkeitsprüfung aber per se verwehrt, kann es die im Rahmen des § 142 Abs. 1 ZPO erforderliche Ermessensausübung nicht vornehmen – und zwar nach Auffassung der Kammer auch dann nicht, wenn im Arzthaftungsprozess an die Substantiierungslast geringere Anforderungen zu stellen sind. Die für die Einholung des Sachverständigengutachtens erforderlichen Behandlungsunteralgen sind daher vom Antragsteller beizubringen.

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