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Wahlleistungsvereinbarung mit Krankenhausärzten – Auslegung

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AG Hamburg-Wandsbek – Az.: 711a C 50/17 – Urteil vom 10.04.2019

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 646,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2015 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorprozessuale Anwaltskosten in Höhe von 147,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.1.2017 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 35 % und die Beklagte 65 %. Die Kosten der Nebenintervenientin trägt der Kläger zu 35 % und die Nebenintervenientin trägt ihre eigenen Kosten zu 65 % allein.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.015,33 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Bezahlung von Honorarforderungen von der Beklagten für die Erbringung ärztlicher Leistungen. Der Kläger ist Chefarzt der Klinik für Allgemein-, Viszeral-, Thorax- und Gefäßchirurgie im X-Krankenhaus in Hamburg. Zwischen der Beklagten und dem X-Krankenhaus wurde eine Wahlleistungsvereinbarung vom 21.10.2015 einschließlich der Anlage 1 abgeschlossen (Anlage K 1, Bl. 33 f. d. Akte).

Diese enthält unter gesondert berechenbare Wahlleistungen des Krankenhauses unter Ziffer 1. folgende Klausel:

„die ärztlichen Leistungen aller an der Behandlung beteiligten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur Erbringung wahlärztlicher Leistungen berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten oder ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses.“

Auf der Vorderseite des vom X-Krankenhauses verwendeten Textformulars ist unter anderem folgender Hinweis abgedruckt:

„Bei der Inanspruchnahme von Wahlleistungen ist der Patient als Selbstzahler zur Entrichtung des Entgelts verpflichtet…“

Auf der Seite 2 befinden sich unter Ziffer 3. weitere Vereinbarungen, besondere Hinweise und Erklärungen des Patienten bei der Inanspruchnahme von wahlärztlicher Leistungen.

„3.1. Bei der Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen wird die Wahl nicht auf einzelne liquidationsberechtigte Ärzte des Krankenhauses beschränkt. (§ 22 Abs. 1 der Bundespflegesatzverordnung/§ 17 Abs[…]


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