OLG Frankfurt – Az.: 8 U 141/14 – Urteil vom 12.02.2019
Auf die Berufung der Klägerin das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 09.07.2014 (Az.: 2-04 O 47/12) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin EUR 21.612,15 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.02.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten haben die Klägerin 54% und die Beklagte zu 1) 46% zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten hat die Klägerin die der Beklagten zu 2) und 3) zu tragen. Die Beklagte zu 1) hat von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin 46 % zu tragen. Im Übrigen haben die Klägerin und die Beklagte zu 1) ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin und die Beklagte zu 1) dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf EUR 34.032,22 festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin, eine Krankenversicherung, begehrt von den Beklagten Ersatz für Leistungsaufwendungen des bei ihr gesetzlich kranken- und pflegeversicherten, mittlerweile verstorbenen A (im Folgenden: Patient) im Zusammenhang einer ärztlichen Behandlungen im Oktober 200X in den Kliniken der Beklagten zu 1) und 2).
(Symbolfoto: Von create jobs 51/Shutterstock.com)Der am XX.XX.1931 geborene und am XX.XX.2009 verstorbene Patient wurde am 25. September 200X stationär wegen Atemnot in der Klinik der Beklagten zu 1) aufgenommen. Es bestand auch eine beginnende kardiogene Schocksituation, weswegen er intensivmedizinisch überwacht wurde. Nach einer intensivmedizinischen kardiopulmonalen Behandlung und dem Ausschluss einer tiefen Beinvenenthrombose wurde der Patient ab dem 29. September 200X auf die Normalstation in der Klinik der Beklag[…]