Oberlandesgericht Bremen – Az.: 5 U 10/17 – Urteil vom 13.12.2018
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 11.08.2017 (3 O 1956/14) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Das Urteil sowie das vorgenannte Urteil des Landgerichts Bremen sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% der aufgrund der Urteile vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Gründe
I.
Der Kläger macht Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche nach einer Hüftendoprothesenoperation geltend.
Er litt seit dem Jahr 2000 unter einer ausgeprägten Coxarthrose rechts und einer beginnenden Coxarthrose links. Es folgten mehrere operative Eingriffe. Nachdem sich Beschwerden auch im Bereich der linken Hüfte im Sinne einer zunehmend dekompensierenden Coxarthrose zeigten, konsultierte der Kläger im Juni 2011 den Beklagten zu 4.), der seinerzeit als Chefarzt bei der Beklagten zu 1.) tätig war. Dieser empfahl die Implantation einer Hüftgelenkstotalendoprothese links ab Januar 2012. Der Kläger begab sich am 17.01.2012 in stationäre Behandlung in die von der Beklagten zu 1.) betriebene Klinik. An diesem Tag führte der Kläger mit dem Beklagten zu 2.) ein Aufklärungsgespräch und unterzeichnete eine Patientenaufklärung (Anlage B1, Bl. 87 ff. d.A.). Wegen erhöhter Blutdruckwerte wurde die Operation verschoben. Am 23.01.2012 wurde der Kläger erneut stationär aufgenommen. Am 24.01.2012 wurde eine zementfreie Hüft-TEP unter Verwendung einer Geradschaftprothese durch den Beklagten zu 2.), seinerzeit Assistenzarzt, unter Mitwirkung des Beklagten zu 3.), leitender Oberarzt, durchgeführt. Unmittelbar nach der Operation und auch in der Folgezeit klagte der Kläger über Schmerzen im linken Knie. Am 05.02.2012 wurde der Kläger aus der stationären Behandlung entlassen. Aufgrund einer Lockerung der Hüftpfanne wurde bei dem Kläger am 29.05.2013 eine Revisionsoperation in der Klinik […] durchgeführt.
Der Kläger hat erstinstanzlich Aufklärungsmängel und Behandlungsfehler gerügt und ein Schmerzensgeld, welches er sich in Höhe von mindestens 55.000,00 Euro vorstellte, sowie einen Haushaltsführungsschaden geltend gemacht. Zur Aufklärung hat er behauptet, er sei nicht über eine echte Alternative zur verwendeten Prothese aufgeklärt worden, insbesondere nicht über eine Langschaftprothese. Bei Verwendung einer solches wäre es nicht zu der Lockerung gek[…]