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Behandlungspflichten eines Chefarztes

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OLG Köln – Az.: I-5 U 101/17 – Beschluss vom 22.01.2018

Die Berufung der Klägerin gegen das am 06.06.2017 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 25 O 330/15 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
I.

Die Klägerin erlitt am 29.04.2014 einen Fahrradunfall. Sie wurde mit dem Rettungswagen in das von der Beklagten zu 1) betriebene Krankenhaus verbracht. Dort wurden eine hintere Beckenringfraktur und eine Humerusmehrfragmentfraktur rechts diagnostiziert. Die Fraktur des Beckenrings wurde konservativ behandelt, der Ellenbogen operativ mittels Osteosynthese versorgt. Nach Entlassung der Klägerin aus der stationären Behandlung am 08.06.2014 schloss sich eine Rehabilitationsbehandlung an. Im August 2014 wurde bei der Klägerin eine Dens-Fraktur diagnostiziert. Diese wurde am 03.11.2014 in der Uniklinik L operativ versorgt.

Die Klägerin hat den Beklagten Behandlungsfehler vorgeworfen. Sie habe schon frühzeitig über Nackenschmerzen geklagt. Auf ihre Beschwerden sei aber nicht reagiert worden. Im Bereich des Ellenbogens hätten sich Anzeichen für ein Versagen der Osteosynthese gezeigt, auf die nicht reagiert worden sei. Infolge der Behandlungsfehler habe sich eine Pseudoarthrose gebildet und die Heilung sei verzögert worden.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 10.000 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab 16.5.2015 sowie Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.476,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 5.471,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab 16.5.2015 zu zahlen,

3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen weiteren materiellen und noch entstehenden immateriellen Schaden zu ersetzen, der auf die Behandlung vom 29.4.2014 bis 25.8.2014 zurückzuführen ist, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen s[…]


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