OLG Rostock – Az.: 5 W 32/18 – Beschluss vom 01.10.2018
I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Rostock vom 15.02.2018, Az. 10 OH 11/17 (2), teilweise wie folgt abgeändert:
1. Nach Ziffer I.2.g) werden folgende Beweisfragen eingefügt:
h) Wie hoch war das Misserfolgsrisiko (Eingriff vom 20.11.2015), wie hoch die Erfolgsaussichten?
i) Wie hoch war das Verschlechterungsrisiko bei der konkret vorliegenden medizinischen Behandlung?
j) Welche echten Behandlungsalternativen, beispielsweise konservative Behandlung, Zuwarten, weniger radikaler Eingriff, andere Operationsverfahren, bestanden für den Antragsteller in der konkret vorliegenden medizinischen Behandlung?
k) Gab es zu dem gewählten Vorgehen echte medizinische Operationsalternativen mit anderen Chancen und Risiken?
l) Beschreibt die schriftliche Aufklärung, wie sie sich dokumentiert bei den Behandlungsunterlagen befindet, die konkrete streitgegenständliche Behandlung hinsichtlich seiner Chancen und Risiken sowie bezüglich echter Behandlungsalternativen aus medizinischer Sicht zutreffend und erschöpfend?
m) Beschreibt die schriftliche Aufklärung, wie sie sich dokumentiert bei den medizinischen Behandlungsunterlagen befindet, die möglichen Folgen des Eingriffs vom 20.11.2015 aus medizinischer Sicht zutreffend und erschöpfend?
2. Die Beweisfrage gemäß Ziffer I.2.h) wird zu Ziffer I.2.n).
3. Die Beweisfrage gemäß Ziffer I.2.i) wird zu Ziffer I.2.o) und um folgende Sätze ergänzt:
Insbesondere liegt bei dem Antragsteller eine irreversible Schädigung vor oder kann die Schädigung durch eine oder mehrere Nachbehandlungsmaßnahmen, insbesondere Revisionsoperationen beseitigt werden? Wie wahrscheinlich ist es, dass sich durch Nachbehandlungsmaßnahmen die Schäden beseitigen lassen?
4. Folgender Satz wird als Abschluss der Ziffer I. eingefügt:
Der Sachverständige soll jeweils angeben, mit welchem Grad der Sicherheit sich die vorstehenden Fragen beantworten lassen: Sicher – sehr wahrscheinlich – wahrscheinlich – möglich – unwahrscheinlich – äußerst unwahrscheinlich – sicher nicht.
II. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
III. Eine Gerichtsgebühr ist für das Beschwerdeverfahren nicht zu erheben.
Gründe
I.