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Rechtsanwälte Kotz GbR

Arzthaftung: Kausalität bei einem groben Behandlungsfehler

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OLG Celle 1. Zivilsenat – Entscheidungsdatum:   10.08.2018 – Aktenzeichen:  1 U 71/17
Orientierungssatz
Ist ein grober Behandlungsfehler (hier: Spritzentherapie) zumindest geeignet, eine Infektion mit dem Streptococcus pyogenes mitzuverursachen, reicht dies aus, um (gemäß der Beweislastregel des § 630h Abs. 5 S. 1 BGB) die Kausalität zu bejahen (vgl. BGH, 19. April 2005, VI ZR 175/04).(Rn.2)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 23. August 2017 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils und dieses Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.

Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung nimmt der Senat auf die Darstellung des Sach- und Streitstandes in seinem Beschluss vom 5. Juni 2018 Bezug.

Der Schriftsatz des Beklagten vom 9. Januar 2018 bietet keinen Anlass zu einer anderweitigen Würdigung der Sach- und Rechtslage. Der Beklagte hat hinsichtlich der Kausalität den ihm aufgrund des festgestellten groben Behandlungsfehlers obliegenden Entlastungsbeweis nicht geführt. Soweit der Beklagte einwendet, dass sich der festgestellte grobe Behandlungsfehler allein auf die bei der Injektion verwendete Medikamentenmedikation beziehe, durch diese aber die Infektion nicht hervorgerufen worden sei, sondern durch die Injektion, hat das Landgericht demgegenüber zutreffend auf der Grundlage der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen die vom Beklagten durchgeführte Spritzentherapie als grob fehlerhaft gewertet, also die Injektion der konkret verabreichten Medikamente. Diese hat, wie der gerichtliche Sachverständige sogar positiv festgestellt hat, zu der Infektion mit dem Streptococcus pyogenes geführt. Dabei hätten die gegebenen Medikamente den Boden für einen Infekt vorbereitet. Die erfolgte Medikamentengabe erhöhe die Wahrscheinlichkeit, dass es mit dem Eindringen eines Erregers zu einer Infektion komme. Danach ist der grobe Behandlungsfehler des Beklagten, also die Injektion der Medikamente, jedenfalls grundsätzlich geeignet, die streitgegenständliche Infektion herbeizuführen. Selbst wenn, so der Beklagte[…]


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