LG Paderborn – Az.: 4 O 365/17 – Urteil vom 11.03.2019
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten aufgrund behaupteter Behandlungs- und Aufklärungsfehler im Zusammenhang mit einer ärztlichen Behandlung vom … in Anspruch.
Der Beklagte arbeitete in der Vergangenheit mit dem Hausarzt des Klägers Herrn G, gegen den das Verfahren abgetrennt worden ist, zunächst im Rahmen einer Gemeinschaftspraxis zusammen. Zum Zeitpunkt der streitigen Behandlung erfolgte die Zusammenarbeit im Rahmen einer Praxisgemeinschaft, die bis zum 31.03.2017 geführt wurde.
Am … suchte der Kläger wegen starker Rückenschmerzen die Praxis seines Hausarztes G auf, wo ihm mitgeteilt wurde, dass dieser ihn urlaubsbedingt nicht behandeln könne und durch den Beklagten vertreten werde. Im Rahmen der Anamnese teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er aufgrund einer Beinvenenthrombose im Jahr 2013 dauerhaft Marcumar einnehme. Der Beklagte behandelte die Rückenschmerzen des Klägers mit chirotherapeutischen Maßnahmen, deren Umfang und Stärke zwischen den Parteien streitig ist.
Nach dieser Behandlung stellte sich der Kläger etwa 2 Stunden später erneut beim Beklagten vor, weil er zunehmend stärkere Schmerzen verspürte. Der Beklagte überwies ihn umgehend zur weiteren Abklärung der Beschwerden in das B in I.
Im Rahmen der weiteren ärztlichen Behandlung des Klägers – vom Beklagten mit Nichtwissen bestritten – wurde dieser in der Zeit vom 19.10.2015 bis zum 21.10.2015 dort behandelt und nach Durchführung von CT- und MRT-Untersuchungen wegen des Verdacht auf ein epiduales Hämatom in die Neurochirugie in das B verlegt. Nach erneuten CT- und MRT-Untersuchungen wurde dort die Diagnose eines subduralen, spinalen Hämatoms in Höhe BWK 3 und 4 gestellt und der Kläger am 23.10.2015 in die Uniklinik H verlegt, wo am 25.10.2015 eine Hemilaminektomie und Hämatomevakution erfolgte. Wegen nachfolgend aufgetretener Komplikationen erfolgten u.a. Lumbalpunktionen, der Kläger wurde intensivmedizinisch betreut. Am 2./3.11.2015 erfolgte bei eingetretener inkompletter Querschnittslähmung eine Verlegung des Klägers in das Querschnittszentrum I.