Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Regress Rentenversicherer gegen Arzt eines rentenversicherten Patienten

Ganzen Artikel lesen auf: Medizinrechtsiegen.de

OLG Oldenburg – Az.: 5 U 172/16 – Urteil vom 15.05.2019

1. Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 11.11.2016 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg, Geschäfts-Nr. 8 O 1332/15, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 34.720,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.07.2015 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen über den Klageantrag zu 1) hinausgehenden kongruenten Rentenschaden und derzeit noch nicht bezifferbaren Schaden zu ersetzen, der der Versicherten, der am TT.MM.1983 geborenen Frau BB, durch die Revisionsoperation vom TT.MM.2009 in der Vergangenheit entstanden ist oder bis längstens zum 07.08.2050 noch entstehen wird, soweit die Ansprüche auf sie übergegangen sind oder noch übergehen werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin zu 36 % und der Beklagte zu 64 % und die Kosten des Berufungsverfahrens die Klägerin zu 33 % und der Beklagte zu 67 % zu tragen.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung des Prozessgegners durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Prozessgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Senats vom 14.03.2018 auf 97.023,35 € und unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Landgerichts Oldenburg vom 21.10.2016 für die erste Instanz auf 101.619,63 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um Ansprüche aus übergegangenem Recht nach einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung.

Die Klägerin ist die Rentenversicherungsträgerin der am TT.MM.1983 geborenen BB (nachfolgend: Versicherte). Diese litt an einem Karpaltunnelsyndrom der rechten Hand. Im Jahr 2007 erfolgte deshalb eine erste Operation. Im Frühjahr 2009 stellte die Versicherte sich bei dem Neurologen Dr. CC vor. Dieser stellte klinisch die Symptome eines Karpaltunnelsyndroms fest, konnte aber keine Ausfälle bei den Nervenbahnen feststellen und riet zu konservativen Maßnahmen.

Die Versicherte stellte sich am TT.MM.2009 bei dem Beklagte[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv