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Rechtsanwälte Kotz GbR

Zahnarzthaftung – nachträgliche Patientendokumentation

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Behandlung bei Nachtrag 4 Monate nach der Operation
LG Heilbronn – Az.: Hn 1 O 14/17 – Urteil vom 17.08.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger verlangt vom Beklagten Schmerzensgeld aufgrund einer fehlerhaften zahnärztlichen Behandlung vom Mai 2015.

Der Kläger war seit August 2014 Patient in der zahnärztlichen Praxis des Beklagten. Der Kläger hatte mehrere kariöse Zähne, so dass umfangreiche Behandlungen erforderlich waren.

In einem Behandlungstermin am 30.04.2015 wurden dem Kläger unter anderem die Zähne 12 und 14 gezogen. Am 04.05. fand hierzu ein Kontrolltermin zur Nachuntersuchung statt.

Im Behandlungstermin am 11.05.2015 wurde Zahn 26 des Klägers extrahiert. Hierzu wurde der Zahn in drei Teile geteilt und die Wurzeln einzeln entfernt. Die Behandlung am 11.05. dauerte insgesamt ca. 2,5 Stunden. Der Kläger kam am 13.05.2015 zur Nachkontrolle zum Beklagten. Der Beklagte stellte in beiden Terminen keine Mund-Antrum-Verbindung (MAV) fest. Wegen der Einzelheiten der Patientendokumentation wird auf die vorgelegten Ausdrucke der elektronischen Patientenkarteikarte Bezug genommen.

Der Beklagte befand sich dann zwei Wochen in Urlaub. Der Kläger hatte Schmerzen und suchte daher am 18.05. die zahnärztliche Praxis Dr. … als Praxisvertretung des Beklagten auf. Dr. … untersuchte die Wunde des Klägers und nahm unter anderem eine Spülung der Wunde sowie eine medikamentöse Streifeneinlage vor. Der Kläger begab sich in den folgenden Tagen mehrmals in Behandlung bei Dr. …, unter anderem wurde die Streifeneinlage täglich gewechselt. Am 26.05.2015 erklärte Dr. … gegenüber dem Kläger, dass die Kieferhöhle geöffnet sei und dokumentierte dies in der Patientenakte des Klägers.

Ab dem 01.06.2015 übernahm der Beklagte wieder die Behandlung des Klägers. Er verwies den Kläger wegen der festgestellten MAV an einen Oralchirurgen.

Der Kläger behauptet, bei der Extraktion des Zahnes 26 durch den Beklagten sei es zu einer MAV gekommen. Diese sei vom Beklagten in den Behandlungsterminen vom 11.05. und 13.05.2015 nicht erkannt worden. Der Beklagte habe nach der Extraktion die zur Feststellung des Vorliegens einer MAV notwendigen Untersuchungen, namentlich einen Nasenblasversuch und die Sondierung der Alveolen […]


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