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OLG Dresden – Az.: 4 W 448/18 – Beschluss vom 01.06.2018

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 17.04.2018 (Az. 7 O 81/18) wird zurückgewiesen.
Gründe
I.

Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für die von ihr beabsichtigte Klage, mit welcher sie ein Schmerzensgeld i.H.v. mindestens 200.000,00 EUR nebst Zinsen, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 5.385,94 EUR nebst Zinsen sowie die Feststellung verlangt, dass die Antragsgegnerin – vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs – verpflichtet ist, ihr allen materiellen Schaden und den weiteren immateriellen Schaden aus behaupteten Behandlungsfehlern anlässlich der Behandlungen im Hause der Antragsgegnerin ab dem Jahr 2008 zu ersetzen.

Mit Beschluss vom 17.04.2018 hat das Landgericht Leipzig dem Antrag lediglich teilweise stattgegeben. Hinreichende Erfolgsaussicht der Klage sei lediglich insoweit gegeben, als ein Schmerzensgeld i.H.v. 35.000,00 EUR beansprucht wurde; dementsprechend reduziere sich auch der Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten auf 2.085,95 EUR bei Zugrundelegung einer 1,3-Gebühr.

Gegen den am 24.04.2018 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 03.05.2018, am selben Tag beim Landgericht Leipzig per Telefax eingegangen, sofortige Beschwerde eingelegt, der das Landgericht mit Beschluss vom 08.05.2018 nicht abgeholfen, sondern diese dem Oberlandesgericht Dresden zur Entscheidung vorgelegt hat.

II.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist statthaft (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO) und form- sowie fristgerecht (§ 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO) eingelegt worden. Sie ist jedoch nicht begründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung lediglich in dem vom Landgericht festgestellten Umfang hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

1.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat das Landgericht zu Recht hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage lediglich bezogen auf den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes i.H.v. 35.000,00 EUR bejaht.

Nach § 253 Abs. 2 BGB ist wegen der Verletzung des Körpers und der Gesundheit auch für den Schaden, der kein Vermögensschaden ist, eine „billige Entschädigung in Geld“ zu leisten. Dem Schmerzensgeld kommt dabei eine Doppelfunktion zu: Es soll einmal einen Ausgleich für Schäden nicht vermögensrechtlicher Art bieten und zum anderen eine Genugtuung für das Unrecht darstellen, dass der Schädiger dem Geschädigten angetan hat. Dabei hat i.d.R. die Ausgleic[…]


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