LG Wiesbaden – Az.: 9 O 174/17 – Urteil vom 13.12.2018
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von elf Zehnteln des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen einer behaupteten kunstfehlerhaften physiotherapeutischen Behandlung auf Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch; des weiteren verlangt sie die Feststellung, daß die Beklagten ihr zum Ersatz künftig auftretender materieller und immaterieller Schäden verpflichtet seien.
Die Beklagte zu 1) betreibt eine Rehabilitationsklinik für Rheumatologie, Orthopädie, Psychosomatik, Psychotherapie sowie Gynäkologie, der Beklagte zu 2) ist eben dort als Physiotherapeut beschäftigt. Die am XX.XX.1976 geborene Klägerin hielt sich in der Klinik der Beklagten zu 1) im Januar 2017 zur stationären Rehabilitationsbehandlung auf. Vorausgegangen war bei der Klägerin im März 2015 eine beidseitige subkutane Mastektomie mit Prothesenersatz. Dies war durch proliferative Mastodynie sowie beidseitige Galaktorrhoe veranlaßt. Postoperativ traten bei der Klägerin Schmerzen im linken Arm sowie Flüssigkeitsansammlungen um die Prothese herum auf. Im Juli 2016 erfolgte sodann bei der Klägerin ein Prothesentausch bei beidseitiger Kapselfibrose. Anläßlich des Aufnahmegesprächs im Hause der Beklagten zu 1) im Januar 2017 gab die Klägerin an, daß sie seit rund vier Jahren an Brustschmerzen leide; die Armbeweglichkeit sei eingeschränkt, der Schlaf bedingt durch nächtliche Schmerzen sei reduziert. Als Therapieziel gab die Klägerin bei der Aufnahme an, daß sie schmerzfreier sein wolle. Gegenüber der Chefärztin äußerte die Klägerin am 05.01.2017, daß sie zu Hause zweimal wöchentlich eine Lymphdrainage habe durchführen lassen, die ihr immer gutgetan habe. Am 06.01.2017 führte der Beklagte zu 2) bei der Klägerin die erste Lymphdrainage durch, am 10.01.2017 eine weitere. Im Anschluß an die Lymphdrainage vom 10.01.2017 klagte die Klägerin darüber, daß diese schmerzhaft gewesen sei. Die Gynäkologin, welcher die Klägerin am 12.01.2017 im Hause der Beklagten zu 1) sich vorstellte, stellte bei der Untersuchung der Klägerin einen leicht geröteten Rand über der Brustwarze, im übrigen aber keine Rötung und keine Überwärmung der Brüste fest. Die konsiliarische Ultraschalluntersuchung ergab eine kleine Flüssigkeitsansammlung links oberhalb der Prothese hinter der Brustwarze. Der am 12.01.2017 kontaktierte[…]