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Beweiswürdigung im Zahnarzthaftungsprozess

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OLG Dresden – Az.: 4 U 597/17 – Urteil vom 05.06.2018

I. Auf die Berufung der Klägerin – unter ihrer Zurückweisung im Übrigen – wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 10.03.2017 zum Teil abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Leipzig vom 28.01.2014 wird aufrechterhalten, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 5.000,00 EUR (Schmerzensgeld) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 04.01.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen – mit Ausnahme der durch die Säumnis der Beklagten verursachten Kosten, die die diese allein zu tragen hat – trägt die Klägerin 45 % und die Beklagte 55 %.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 0,00 EUR festgesetzt.
Gründe
A.

Von der Darstellung des Sachverhaltes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

B.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist teilweise begründet. Der Klägerin steht entgegen der Auffassung des Landgerichts ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 5.000,00 EUR nebst Zinsen zu. Dagegen hat das Landgericht die Klage bezogen auf den geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Honorars in Höhe von 3.931,55 EUR im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

I.

Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes i.H.v. 5.000,00 EUR nebst geltend gemachter Prozesszinsen (§§ 280, 823 Abs. 1, 253, 291 BGB), da ein grober Behandlungsfehler seitens der Beklagten im Zusammenhang mit dem Einbringen von drei Implantaten bei der Klägerin vorliegt, der kausal für die bakterielle Infektion des Kieferknochens, den Kieferknochenschwund und letztlich die Unbrauchbarkeit aller drei Implantate ist.

1.

Die Beweisaufnahme des Landgerichts trägt die Annahme, der Beklagten sei bei der Implantatversorgung der Klägerin kein Behandlungsfehler unterlaufen, nicht. Es liegen vielmehr konkrete Anhaltspunkte im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vor, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Begutachtung des Sachverständigen Prof. N. begründen, auf die das Landgericht die Abweisung der Klage gestützt hat.

In Arzthaftungssachen sind Äußerungen medizinischer Sachverständiger kritisch auf ihre Vollständigkeit und Wider[…]


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