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Behandlungsfehler durch Nichtvornahme einer Sonographie

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OLG Frankfurt – Az.: 8 U 198/15 – Urteil vom 06.03.2018

Die Berufung der Klägerin gegen das am 25. November 2015 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hanau (1 O 1382/13) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die im Berufungsrechtszug entstandenen Kosten zu tragen.

Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Klägerin begehrt als Erbin ihres verstorbenen Ehemanns … (im Folgenden als Patient bezeichnet) wegen eines angeblichen ärztlichen Behandlungsfehlers Schmerzensgeld sowie (aus eigenem Recht) Beerdigungskosten und die Feststellung der Eintrittspflicht der Beklagten für weitere materielle Schäden.

Der querschnittsgelähmte Patient wurde im Jahr 200X dreimal im Krankenhaus der Beklagten zu 1 (Klinik Stadt1) stationär behandelt, nämlich vom 21. Mai 200X bis zum 29. Mai 200X, vom 13. Juni 200X bis zum 14. Juni 200X und schließlich vom 29. Juni 200X bis zum 3. Juli 200X.

Dabei wurde er bei seinem Aufenthalt im Krankenhaus der Beklagten zu 1 am 13./14. Juni 200X wegen eines Stuhlverhalts behandelt.

Am 29. Juni 200X wurde der Patient aufgrund eines erneuten mehrtägigen Stuhlverhalts bei querschnittsbedingter Mastdarmlähmung trotz häuslicher medikamentöser Abführmaßnahmen durch den Ärztlichen Notdienst in das Krankenhaus der Beklagten zu 1 eingewiesen. Dort wurden neben klinischen Untersuchungen eine Röntgenaufnahme des Abdomens sowie eine Endoskopie des Magens vorgenommen. Der Patient konnte im Krankenhaus der Beklagten zu 1 abführen. Weitere bildgebende Untersuchungen des Abdomens fanden nicht statt.

Der Patient wurde sodann am 7. Juli 200X wegen einer akuten steinlosen Gallenblasenentzündung im Klinikum Stadt2 aufgenommen und verstarb dort am XX.XX.200X an septischem Multiorganversagen, nachdem sich im Verlauf der Gallenblasenentzündung eine Lungenembolie eingestellt hatte.

Die Klägerin hat behauptet, dass die Gallenblasenentzündung des Patienten bereits während des stationären Aufenthalts vom 29. Juni bis zum 3. Juli 200X vorgelegen habe. Es wäre – so die Klägerin weiter – erforderlich gewesen, weitere bildgebende Untersuchungen in Form einer Sonografie des Abdomens oder einer Computertomographie vorzunehmen.[…]


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