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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fehlerhafte zahnärztliche Behandlung – Schmerzensgeld

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AG Rheda-Wiedenbrück – Az.: 3 C 208/17 – Urteil vom 27.08.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt aufgrund einer von ihr behaupteten fehlerhaften zahnärztlichen Behandlung ein Schmerzensgeld sowie Schadensersatz.

Der Beklagte betreibt eine zahnärztliche Praxis, die Klägerin befand sich dort seit Juli 2012 in Behandlung.

Im Zeitraum vom 22.04.-25.04.2016 war sie bei diesem wegen Schmerzen an Zahn 35 in Behandlung. Unter einer Keramikbrücke wurde der Zahn 35 im Rahmen einer Wurzelbehandlung behandelt, dabei ist ein zahnärztliches Instrument abgebrochen und im Zahn verblieben. Hierüber und über die Nachversorgung klärte der Beklagte die Klägerin auf. Ein weiterer Behandlungstermin wurde für den 26.04.2016 vereinbart. Am 25.04.2016 suchte die Klägerin den Beklagten auf, sie klagte über Schmerzen und ein geschwollenes Gesicht und Hals, wobei der Beklagte das Auftreten sämtlicher Beschwerden mit Nichtwissen bestreitet. Der Beklagte überwies sie zur weiteren Abklärung und Behandlung an die Oralchirurgie in M..

Die Klägerin behauptet, dem Beklagten sei ein Behandlungsfehler vorzuwerfen. Ihm sei vorzuwerfen, dass bei der Wurzelbehandlung an Zahn 35 -unstreitig- eine Instrumentenspitze abgebrochen ist. Diese habe so ungünstig gesessen, dass sie für gravierende Schmerzen und Gesichtsausfälle verantwortlich sei sowie eine Infektion ausgelöst worden sei. Eine Überweisung an einen Spezialisten wegen der Wurzelbehandlung hätte den Instrumentenbruch vermeiden können. Nach dem Abbruch der er die Klägerin sofort zu einem Kieferchirurgen als Notfallpatient überweisen müssen oder bereits am 22.04.2016 vorsorglich Medikamente gegen Entzündungen verschreiben müssen. Aus der fehlerhaften Behandlung habe die Klägerin höllische Schmerzen über 10 Tage und ein angeschwollenes Gesicht und einen angeschwollenen Hals sowie Taubheitsgefühle und zeitweisen Sehverlust davongetragen. Für die Entfernung der Instrumentenspitze macht sie 1.092,56 EUR (Rechnung von Dr. I.) geltend. Ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 EUR sei angemessen.

Die Klägerin beantragt, den Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin […]


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