Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 12 U 39/18 – Urteil vom 25.04.2019
1. Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das am 7.02.2018 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az. 11 O 101/15, werden zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen zu 2/3 die Klägerin und zu 1/3 die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Potsdam ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt von dem beklagten Krankenhaus Zahlung von Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere materielle und immaterielle Schäden, die ihr anlässlich einer ärztlichen Behandlung in der Zeit vom 19.7.2013 bis 30.7.2013 entstanden sein sollen.
Am 19.7.2013 stellte sich die Klägerin bei der Beklagten mit linksseitigen Schmerzen vor. Die Behandlung erfolgte zunächst mit der Verdachtsdiagnose „Obstipation“. Aufgrund der Zunahme der Schmerzen und erfolgtem Stuhlgang wurde am 21.7.2013 ein CT durchgeführt und ein älterer Niereninfarkt diagnostiziert.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 13.11.2018 Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 5.000 € Schmerzensgeld verurteilt und die Ersatzpflicht für die aus der fehlerhaften ärztlichen Behandlung in der Zeit vom 19.7.2013 bis zum 30.7.2013 resultierenden, in Zukunft entstehenden materiellen und immateriellen Schäden festgestellt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es – sachverständig beraten – ausgeführt, aufgrund der Diagnostik und Anamnese sei mit Blick auf den im Gegensatz zum Nierenversagen häufig anzutreffenden Darmverschluss die zunächst getroffene Diagnose „Obstipation“ zwar fehlerhaft. Sie stelle aber keinen Behandlungsfehler dar. Erst mit Zunahme der Schmerzen und erfolgtem Stuhlgang im Verlaufe des 20.07.2013 hätte nach medizinischem Standard ein CT durchgeführt werden müssen. Das Unterlassen stelle indes nur einen einfachen Behandlungsfehler dar, der sich wegen der aufgrund des Ablaufes des Zeitfensters von 3 Stunden nach dem Niereninfarkt nicht mehr erfolgversprechenden und im Off-Label-Use-Bereich bewegenden Lysebehandlung nicht weiter ausgewirkt habe. Auch die Gabe von Heparin bereits am 20.07.2013 hätte die Nierenwerte nicht verbessert. Als grober Behandlungsfehler sei hingegen die nach dem CT am 21.07.2013 und der Feststellung[…]