LG Gießen – Az.: 4 O 162/16 – Urteil vom 08.11.2018
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 50.349,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 53 % und der Beklagte zu 47 %.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
5. Der Streitwert wird auf 107.856,74 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schmerzensgeld und Schadenersatz wegen einer angeblich fehlerhaften ärztlichen Behandlung seiner am geborenen und am verstorbenen Ehefrau.
Seine Miterben bevollmächtigten ihn, die Ansprüche seiner Ehefrau (im Folgenden: Patientin) im eigenen Namen prozessual geltend zu machen.
Der Hausarzt der Patientin, .. , überwies die Patientin in die Praxis des Beklagten wegen undefinierbarer Schmerzen im bereits geschwollenen rechten Oberschenkel. Auf einer Röntgenaufnahme erkannte der Beklagte keine knöcherne Veränderung sowie keinen Hinweis auf eine im Muskel gelegene Weichteilverkalkung nach Blutergussbildung. Der Beklagte empfahl der Patientin am wegen des Verdachts auf ein abgekapseltes Hämatom am rechten Oberschenkel eine Kryotherapie (Kälteanwendungen).
Eine Woche später, am, war der Zustand der Patientin unverändert. Das aus einer Ultraschalluntersuchung des rechten Oberschenkels gewonnene Bild deutete der Beklagte als tiefliegendes Hämatom, ca. 25 cm x 3 cm, dem Knochen aufliegend. Der Beklagte legte der Patientin einen Kompressionsverband unter Verwendung der Salbe Ichthalgan forte (entzündungshemmend, durchblutungsfördernd, schmerzlindernd) an.
Am gab die Patientin gegenüber dem Beklagten an, dass sich ihr Zustand verschlechtert hätte und ihre Schmerzen stärker geworden wären. Bei einer klinischen Untersuchung bemerkte der Beklagte „festere Konturen“ und verordnete der Patientin Indomet ratio 50 mg Kapseln (nicht steroidales Antirheumatikum).
Am hatten sich die Beschwerden der Patientin trotz Einnahme der Tabletten nicht gebessert. Der Beklagte stellte eine Zunahme der Schwellung des rechten Oberschenkels fest. Er veranlasste eine MRT-Bildgebung des Oberschenkels. Im Befundbericht vom wurde die MRT-Bildgebung beurteilt: „14 x 6 x 11 cm messende solide tumoröse Raumforderung ohne fetthaltige Gewebsanteile. Diagnostisch muss ein maligner Tumor angenommen werden, z.B. Histiozytom.“
Am überwies der Beklagte die Patien[…]