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OLG Celle – Az.: 16 U 90/14 – Urteil vom 30.10.2014
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 20. Juni 2014 – 16 O 317/12 – geändert und festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich der Vollstreckungsgegenklage in der Hauptsache erledigt ist.
Darüber hinaus wird die Beklagte verurteilt, an die Kläger € 262.826,27 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. September 2014 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte.
Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, [...] Weiterlesen
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